Zusammenfassung

 

Art. 53 Brüssel Ia-VO0 Das Ursprungsgericht stellt auf Antrag eines Berechtigten die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I aus.

 

Rn 1

Die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anh I trägt zur Formalisierung und damit zur Erleichterung von Anerkennung und Vollstreckung bei. Berechtigt muss jeder sein, dem durch die Verordnung eine prozessuale Handlungsmöglichkeit unter der Voraussetzung der Vorlage der hier angesprochenen Bescheinigung eröffnet ist. Der Vollstreckungsgläubiger hat die Bescheinigung gemäß Art 42 I lit b der Vollstreckungsbehörde vorzulegen (vgl ferner das Zustellungserfordernis aus Art 43 I). Der Bescheinigung bedarf ferner, wer im ersuchten Staat die Anerkennung geltend macht (Art 37 I lit b). Für ein deutsches Ursprungsgericht (Art 2 lit f) werden die Zuständigkeit in § 1110 ZPO und das Verfahren in § 1111 konkretisiert. Danach wird dem Gläubiger die Bescheinigung grds ohne Anhörung des Schuldners erteilt, welchem sie vAw zuzustellen ist. Die befassten Gerichte und Behörden des ersuchten Staates können ggf die Vorlage einer Übersetzung (näher geregelt in Art 57) der Bescheinigung verlangen (vgl Art 37 II, 42 III). Für den Fall, dass das Ursprungsgericht sich bei Erlass seiner Entscheidung nicht zur Anwendbarkeit der Verordnung geäußert hat, ist nach dem EuGH (C-361/18 – Weil/Gulácsi FamRZ 19, 1557 – noch zur Vorläufervorschrift des Art 54 Brüssel I-VO) das mit dem Antrag befasste Gericht gehalten, zu prüfen, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

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