Zusammenfassung

 

Art. 37 Brüssel Ia-VO(1) Eine Partei, die in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend machen will, hat Folgendes vorzulegen:

a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, und
b) die nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung.

(2) Das Gericht oder die Behörde, bei dem oder der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend gemacht wird, kann die Partei, die sie geltend macht, gegebenenfalls auffordern, eine Übersetzung oder eine Transliteration des Inhalts der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Bescheinigung nach Artikel 57 zur Verfügung zu stellen. Kann das Gericht oder die Behörde das Verfahren ohne eine Übersetzung der eigentlichen Entscheidung nicht fortsetzen, so kann es oder sie die Partei auffordern, eine Übersetzung der Entscheidung statt der Übersetzung des Inhalts der Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Die Norm regelt die formellen Voraussetzungen der Anerkennung im Sinne von Art 36. Die entsprechenden Voraussetzungen für die Vollstreckung werden in Art 42 normiert.

B. Ausfertigung der Entscheidung (Abs 1 lit a).

 

Rn 2

Abs 1 verlangt die Vorlage einer Ausfertigung der Entscheidung, welche ›die für die Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt‹. Wie sich aus anderen Sprachfassungen ergibt, soll damit dem Gericht im ersuchten Mitgliedstaat die Möglichkeit eröffnet werden, sich von der Echtheit und Authentizität der Ausfertigung zu überzeugen (Gebauer/Wiedmann/Gebauer/Berner Rz 2; Kropholler/v Hein Rz 2; Rauscher/Leible Rz 2). Was hierzu erforderlich ist, bemisst sich gleichwohl nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaates; in Deutschland bedarf es einer Ausfertigung nach § 317 II ZPO.

C. Bescheinigung nach Art 53 (Abs 1 lit b).

 

Rn 3

Für die Bescheinigung verweist Art 53 auf das Formblatt nach Anh I. Ergänzend ist für inländische Entscheidungen § 1111 ZPO zu beachten.

D. Transliteration (Abs 2).

 

Rn 4

Gemäß Abs 2 S 1 kann ein Gericht bzw eine Behörde von der Partei, welche die Entscheidung geltend macht, eine Übersetzung (vgl Art 57 sowie § 1113 ZPO) der Bescheinigung gemäß Art 53 iVm Anh I verlangen, soweit das geboten erscheint (›where necessary‹). Die Anforderung einer Übersetzung auch der Entscheidung hängt demgegenüber nach S 2 davon ab, dass das Gericht bzw die Behörde das Verfahren ansonsten nicht fortfahren kann. Gemäß der Formulierung ›statt‹ (›instead‹) kann ein Gericht, das eine Übersetzung der Entscheidung begehrt, nicht zusätzlich die Übersetzung der Bescheinigung verlangen. Das sollte allerdings der Anforderung einer Übersetzung der Entscheidung nicht entgegenstehen, sofern sich erst nach Durchsicht der Übersetzung der Bescheinigung herausstellt, dass diese nicht hinreichend aussagekräftig ist.

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