Zusammenfassung

 

Art. 43 Brüssel Ia-VO(1) Soll eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung vollstreckt werden, so wird die gemäß Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung dem Schuldner vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme zugestellt. Der Bescheinigung wird die Entscheidung beigefügt, sofern sie dem Schuldner noch nicht zugestellt wurde.

(2) Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsmitgliedstaat, so kann er eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, um ihre Vollstreckung anfechten zu können, wenn die Entscheidung nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst ist oder ihr keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist:

a) einer Sprache, die er versteht, oder
b) der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz hat, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat.

Wird die Übersetzung der Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 verlangt, so darf die Zwangsvollstreckung nicht über Sicherungsmaßnahmen hinausgehen, solange der Schuldner die Übersetzung nicht erhalten hat.

Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Entscheidung dem Schuldner bereits in einer der in Unterabsatz 1 genannten Sprachen oder zusammen mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen zugestellt worden ist.

(3) Dieser Artikel gilt nicht für die Vollstreckung einer in einer Entscheidung enthaltenen Sicherungsmaßnahme oder wenn der Antragsteller Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel 40 erwirkt.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Die Schuldnerschutzvorschrift macht Vorgaben zum rechtlichen Gehör vor Vollstreckungsmaßnahmen mit Ausnahme von bestimmten Sicherungsmaßnahmen (Abs 3). Abs 1 stellt sicher, dass der Schuldner die zu vollstreckende Entscheidung sowie die Bescheinigung nach Art 53 erhält. Dadurch wird insbesondere die prozessuale Möglichkeit eines Vollstreckungsversagungsverfahrens (Art 46 ff) tatsächlich abgesichert. Darüber hinaus kann das iSv Abs 3 berechtigte Verlangen einer Übersetzung durch den Schuldner zu einer Beschränkung der Vollstreckung bis zu deren Vorliegen führen.

B. Zustellung von Bescheinigung und ggf Entscheidung (Abs 1).

 

Rn 2

Vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme muss dem Schuldner die (Vollstreckungs-)Bescheinigung nach Art 53 zugestellt werden. Soweit noch nicht geschehen, muss auch die Entscheidung zugestellt werden. Zur Zustellung berufen ist die ersuchte Vollstreckungsbehörde, welcher der Vollstreckungsgläubiger bereits im Rahmen seines Antrags gem Art 42 I die Bescheinigung (dort lit b) und eine Ausfertigung der Entscheidung (dort lit a) beizubringen hat.

C. Vollstreckungshindernis Übersetzungsbegehren (Abs 2).

 

Rn 3

Im Falle eines nach Abs 2 berechtigten Übersetzungsbegehrens durch einen Schuldner, der keinen Wohnsitz (Art 62f) im Ursprungsmitgliedstaat (Art 2 lit d) hat, bleibt die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen beschränkt, solange dieser die gebotene Übersetzung nicht erhalten hat. Der Schuldner kann eine Übersetzung der Entscheidung verlangen, wenn sie weder in einer Sprache, die er versteht, noch in der für seinen Wohnsitz maßgeblichen Amtssprache verfasst ist und ihr auch keine entsprechende Übersetzung beigefügt ist. Dies gilt unter dem Vorbehalt, dass ihm nicht bereits zuvor die Entscheidung oder deren Übersetzung in einer der genannten Sprachen zugestellt worden ist. Die Norm benennt keinen Adressaten des Übersetzungsbegehrens. Systematische Betrachtung und Normzweck sprechen dafür, dass das Begehren an die Vollstreckungsbehörde zu richten ist. Diese kann dann gegebenenfalls die Übersetzung nach Art 42 IV vom Antragsteller verlangen. Da aber Abs 2 im Gegensatz zu Abs 1 nicht auf die Zustellung, sondern auf das Erhalten abstellt, muss auch die Verschaffung der Übersetzung unmittelbar durch den Vollstreckungsgläubiger hinreichen, um das Vollstreckungshindernis zu beseitigen. Soweit Art 43 II mehrere Zielsprachen für die Übersetzung eröffnet, hat der Schuldner kein Wahlrecht (arg e Art 43 II lit b UAbs 3).

D. Sicherungsmaßnahmen.

 

Rn 4

Sicherungsmaßnahmen bleiben unberührt.

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