Zusammenfassung

 

Art. 40 Brüssel Ia-VO0 Eine vollstreckbare Entscheidung umfasst von Rechts wegen die Befugnis, jede Sicherungsmaßnahme zu veranlassen, die im Recht des ersuchten Mitgliedstaats vorgesehen ist.

 

Rn 1

Zum Begriff der vollstreckbaren Entscheidung vgl Art 39 Rn 2. Die Vorschrift eröffnet die Möglichkeit einstweiliger Sicherungsmaßnahmen und verweist hierfür auf das jeweilige nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaats, so dass es darauf ankommt, inwieweit dieses einstweilige Vollstreckungsmaßnahmen vorsieht (Kropholler/v Hein Art 47 Rz 4). Durch die EuGVO werden dem Gläubiger darüber hinaus keine bestimmten Sicherungsarten garantiert. Als Maßnahmen kommen in Deutschland insbesondere Arrest (§§ 916 ff ZPO), einstweilige Verfügung (935 ff) und Vorpfändung mit Arrestwirkung (§ 845 ZPO) (vgl HK-ZPO/Dörner Rz 2) in Betracht. Hierzu wird angenommen, dass Art 40 hierfür einschlägige, besondere Voraussetzungen nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates (zB Gefahr im Verzug oder besonderes Sicherungsbedürfnis) nicht suspendiert (Rauscher/Mankowski Rz 9, Schlosser/Hess Rz 2). Für einen ausländischen (italienischen) Arresttitel hat der EuGH (C-379/17 – Al Bosco EuZW 19, 37 mit Anm R. Wagner) noch zu Art 38 Brüssel I-VO den Rückgriff auf § 929 II ZPO mit Blick auf dessen inländische (deutsche) Vollstreckbarerklärung gebilligt; die Vollstreckbarklärung ist allerdings unter der Maßgabe der Brüssel Ia-VO entfallen.

Auch für Sicherungsmaßnahmen gelten die Erfordernisse der Urkundenvorlage gem Art 42. Versagungsgründe für die Vollstreckung werden nicht vAw geprüft (Art 46).

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