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Im Fall der Hauptintervention (§ 64) streiten zwei Gläubiger über eine Forderung, gegen die der Bekl Einwendungen erhebt. In dieser Situation kann der Hauptintervenient die Initiative ergreifen und seinen Anspruch sowohl gegen den Kl als auch den Bekl des Hauptprozesses durchsetzen. Abweichend hiervon ist der Schuldner (Bekl) im Prätendentenstreit (§ 75) zur Erfüllung des Klageanspruchs bereit. Die praktisch wenig bedeutsame Norm erleichtert dem Bekl das Ausscheiden aus dem Rechtsstreit, wenn er an der Klärung, wer sein Gläubiger ist, nicht interessiert ist. Der Schuldner, der sich über seine Verpflichtung, aber nicht die Person des Gläubigers im Klaren ist, kann jedes Prozessrisiko durch rechtzeitige Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht (§§ 372 S 2, 396 BGB) ausschließen. Nach Klageerhebung eröffnet § 75 dem Bekl (Urbeklagten) eine entsprechende prozessuale Möglichkeit: Mit Hilfe einer Streitverkündung kann er auf den Beitritt des anderen Forderungsprätendenten (Zweitprätendenten) hinwirken und im Fall eines Beitritts, der zu einem Prozess des Zweitprätendenten gegen den Kl des Hauptprozesses (Urkläger, Erstprätendenten) führt, nach Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht aus dem Rechtsstreit entlassen werden. Ein Prätendentenstreit kann zwischen den Gläubigern nicht nur im Wege des § 75, sondern auch mit Hilfe einer Feststellungsklage des einen gegen den anderen Gläubiger, die freilich keine Rechtskraft ggü dem Schuldner entfaltet, ausgetragen werden (BGHZ 123, 44, 47 = NJW 93, 2539; BGH NJW-RR 87, 1439f). Schließlich besteht die Möglichkeit, dass zwei Schuldner durch eine Feststellungsklage untereinander klären, wer dem Gläubiger tatsächlich verpflichtet ist (BGHZ 123, 44, 47 = NJW 93, 2539).

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