Rn 1

§ 78c ergänzt § 78b. Die Vorschrift setzt eine solche Entscheidung voraus und regelt die Umsetzung der nach § 78b getroffenen Grundentscheidung durch Auswahl eines bestimmten Anwalts (Abs 1), dessen Verpflichtung zum Tätigwerden (Abs 2) sowie die Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung (Abs 3). Der Anwendungsbereich erstreckt sich mit Ausnahme von Abs 2 auch auf die Beiordnung nach § 121 V, denn die fehlende Verweisung auf § 78c beruht auf einem Redaktionsversehen (Zö/Althammer § 78c Rz 2; Musielak/Voit/Weth § 78c Rz 1). Die Vorschrift gilt ferner in Ehe- und Familienstreitsachen (§§ 112, 113 I FamFG).

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