Rn 8

Durch den gesetzlich nicht geregelten Krediteröffnungsvertrag, ein Rahmenvertrag u Dauerschuldverhältnis (BGHZ 83, 76, 81; 157, 350, 355; WM 78, 234, 235; WM 55, 1017, 1019), wird dem Kreditnehmer (konkludent) ein Kreditrahmen o eine Kreditlinie zu bestimmten Konditionen – oftmals befristet – zur Verfügung gestellt, den bzw die er – idR revolvierend – ausnutzen kann, aber nicht muss (Soergel/Seifert vor § 488 Rz 95). Der Vertrag ist Rechtsgrund für den ausgereichten Darlehensbetrag.

 

Rn 9

Häufigste Unterform ist nach hM (Staud/Freitag Rz 45, 66; MüKo/Berger vor § 488 Rz 54; aA (Kreditvertrag) Ddorf WM 87, 341; Schlesw WM 10, 2260, 2261; Mülbert/Grimm WM 15, 2217, 2219 ff) der Kontokorrentkredit (§ 504) als gesondert kündbarer Zusatzvertrag zum Girovertrag. Durch den Abruf eines Kreditbetrags, ein nicht pfändbares Gestaltungsrecht (BGH WM 04, 517; Staud/Freitag Rz 44), konkretisiert der Kreditnehmer den Vertrag ohne erneute Zustimmung des Kreditgebers (BGHZ 157, 350, 355). Erst der einzelne abgerufene Geldkredit ist ein der Pfändung unterliegendes (BGHZ 147, 193, 195; 157, 350, 355; WM 04, 669, 670) Darlehen iSd I 1.

 

Rn 10

Rückzahlungen sind jederzeit möglich. Eine Verpflichtung zur Erbringung einer (Mindest-)Rückzahlungsrate in periodischen Abständen besteht nur, wenn dies vereinbart ist (Kontokorrentratenkredit). Die – meist variablen – Zinsen werden vereinbarungsgemäß in monatlichen o vierteljährlichen Zeitabschnitten gebucht u in ein Periodenkontokorrent eingestellt (vgl BGHZ 50, 277, 280; 80, 172, 176; BGH WM 72, 283, 284).

 

Rn 11

Während der Periode sind die unter die Kontokorrentabrede fallenden Ansprüche beider Teile gebunden u der eigenständigen Geltendmachung entzogen. Sie werden bei Abschluss der Periode unter Anrechnung etwaiger erbrachter Leistungen durch den Saldoanspruch ersetzt (Novation). Die Zinsen für die betreffende Periode werden kapitalisiert u nach ihrer Einstellung in das Kontokorrent in der folgenden Verrechnungsperiode einer weiteren Verzinsung unterstellt (§ 355 I HGB). Ein ausdrückliches Kontokorrentverbot enthält § 497 II 1.

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