Rn 4

Bereits im Vollstreckungstitel selbst ist der Verpflichtete auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hinzuweisen und über diese zu belehren. Die Hinweispflicht gilt auch für gerichtlich gebilligte Vergleiche nach §§ 86 I Nr 2, 156 II (BVerfG NJW 11, 2347; BGH FamRZ 16, 1763). Wird die aus dem Titel folgende Verpflichtung später durch einen Vergleich verändert, bedarf es eines erneuten Hinweises (BGH FamRZ 16, 1763, 1765).

 

Rn 5

Der Hinweis ist grds in den Tenor der Entscheidung aufzunehmen. Er kann aber auch textlich abgesetzt am Schluss der Entscheidung erfolgen (Oldbg FamRZ 16, 845). Fehlt der Hinweis im Tenor, ist er in der Begründung, zB durch eine eigene Überschrift, deutlich kenntlich zu machen (Oldbg NZFam 16, 37; Giers NZFam 20, 4, 5; BeckOKFamFG/Sieghörtner Rz 11; aA Keuter FamRZ 16, 1732, 1733). Der Hinweis muss für Laien verständlich sein, weshalb eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts nicht ausreicht (Hamm NZFam 16, 279; Schlesw FamRZ 16, 845). Beim Vergleich kann er an den Billigungsbeschluss angehängt werden, aber auch gesondert erfolgen (Haußleiter/Gomille Rz 5). Ordnungsgeld und Ordnungshaft müssen als mögliche Ordnungsmittel benannt und ihre jeweilige Höchstsumme bzw Höchstdauer angegeben werden (Brandbg FamRZ 19, 1946; Oldbg FamRZ 14, 145; Frankf FamRZ 21, 218 [für korrekt angedrohtes Ordnungsgeld unschädlich, dass Höchstdauer Ordnungshaft nicht angegeben]). Die Verhängung von Ordnungshaft ist dabei unzulässig, wenn nicht zuvor gem § 89 II auf die gesetzliche Höchstdauer der Haft und das Erfordernis des Verschuldens bei der Zuwiderhandlung hingewiesen wurde (Naumbg NZFam 23, 124; so auch: Hamm NZFam 16, 279). Ein unterbliebener oder fehlerhafter Hinweis ist nachholbar, und zwar auch noch in der Rechtsmittelinstanz durch das Beschwerdegericht selbst (Schlesw FamRZ 16, 845).

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