Rn 69

Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt, ist der Pfändungsfreibetrag gem § 850k II Nr 1a iVm § 850c I 2, IIa erhöht. Der Begriff der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung ist wie in § 850c I 2 zu verstehen (§ 850c Rn 12 f). Der unpfändbare Betrag wird gestaffelt um die Freibeträge nach § 850c I 2 angehoben. Für die erste Person sind zusätzlich monatlich EUR 404,16 pfändungsfrei. Für die zweite bis fünfte Person sind dies jeweils zusätzlich monatlich EUR 225,17. Leistet der Schuldner weiteren Personen Unterhalt, sind keine zusätzlichen Freibeträge vorgesehen. Möglich ist aber ein Antrag nach den §§ 850k IV 2, 850f I. § 850c II ist nach der Systematik des Kontopfändungsschutzes nicht automatisch, sondern nur in den Fällen von § 850k IV, V anwendbar (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 12, 17). Der Unterhalt muss tatsächlich gewährt werden (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850k Rz 12). Es gelten die gleichen Maßstäbe, wie für die Unterhaltsleistung nach § 850c (§ 850c Rn 14). Leistet der Schuldner Unterhalt, ist der zusätzliche Freibetrag selbst dann zu gewähren, wenn die unterhaltsberechtigte Person über eigene Einkünfte verfügt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850c Rz 4), doch kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag nach den §§ 850k V 2, 850c IV einen anderen Betrag festsetzen. Unerheblich ist, ob die Unterhaltsleistung die Höhe des Freibetrags erreicht (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850c Rz 4; Homann ZVI 10, 365, 368). Allein Unterhaltsberechtigte, denen der Schuldner keinen Unterhalt leistet, bleiben prinzipiell unberücksichtigt (vgl LG Braunschweig JurBüro 13, 273). Eine Entscheidung nach § 850c IV darf nicht der Drittschuldner, sondern allein das Vollstreckungsgericht treffen. Aufgrund der gesetzlichen Verweisung in § 850k II Nr 1 lit a) auf § 850c IIa 1 ist die Dynamisierung der Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Aus der im Unterschied zu § 850k I 1 Hs 1 fehlenden Bezugnahme auf § 850c IIa 2 ist keine sachliche Differenzierung herzuleiten.

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