Tz. 6

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

§ 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) fordert, dass der Empfänger der Aufwandsentschädigung

  • eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (z. B. Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer),
  • eine nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. (Hinweis: An den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" sind dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG),
  • eine nebenberufliche Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

ausübt. Diese Tätigkeit muss außerdem im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts bzw. einer zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlichen Zwecken steuerbegünstigten Körperschaft erfolgen, die innerhalb der EU oder des EWR ihren Sitz hat, oder, wie bereits ausgeführt, durch eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) fallende Einrichtung zur Förderung steuerbegünstigter (gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher) Zwecke i. S. v. §§ 5254 AO (Anhang 1b) ausgeübt werden.

 

Tz. 7

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Gemeinnützige Körperschaften sind z. B. die als steuerbegünstigten Zwecken dienenden anerkannten Sport-, Kunst-, Musik-, Gesang- und ähnlichen Vereine. Begünstigt sind aber auch die mildtätigen und kirchlichen Institutionen, die die Voraussetzungen der §§ 5354 AO (Anhang 1b) erfüllen.

 

Hinweis:

Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, weil Betriebe gewerblicher Art auch steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienen können (z. B. Krankenhaus oder Kindergarten). Ziel des § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) ist es, Bürger, die im steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Bereich nebenberuflich tätig sind, von steuerlichen Verpflichtungen freizustellen. Mithin ist bei einer Tätigkeit für einen Betrieb gewerblicher Art darauf abzustellen, ob dieser einen steuerbegünstigten Zweck verfolgt oder nicht.

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