Rn 1

Die Norm regelt die Möglichkeit der Stellvertretung beim (teilweisen) Erbverzicht sowie inwieweit die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Sie gilt für alle Arten von Erbverzichtsverträgen, aber nicht darüber hinaus für nur schuldrechtliche Verträge (Staud/Schotten Rz 3 f; s.a. § 2348 Rn 1). § 2347 gilt nicht für schuldrechtliche Verträge, daher auch nicht analog für Verträge, die eine Verpflichtung zum Abschluss eines Erb- oder Zuwendungsverzichts beinhalten (BGH NJW 62, 1910 [BGH 04.07.1962 - V ZR 14/61]) oder einer Vereinbarung zwischen einem Erblasser und seinem minderjährigen Abkömmling, die sich nur wirtschaftlich nachteilig auf dessen späteren Pflichtteilsanspruch auswirken kann (BGH NJW 57, 1187).

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