Rn 38

Aus dem unmittelbaren Wortlaut von Art 20 III GG und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich die Gesetzesbindung der Gerichte, deren Bedeutung und Gewicht oftmals unterschätzt wird. Die Gesetzesbindung wird durch die Verpflichtung der Gerichte zur Auslegung und zur Fortbildung des Rechts nicht aufgehoben. Vielmehr zeigt der Zusammenhang, dass eine richterliche Rechtsfortbildung stets einer besonderen Legitimation bedarf (planwidrige Gesetzeslücke, Rechtsfortbildungsbedürfnis, kein Überschreiten der Rechtsfortbildungsgrenzen).

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