Rn 7

Der Patient ist zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Fehlt es ausnw an der Vereinbarung einer Vergütung oder der Höhe derselben, kann nach § 630b auf § 612 (iVm GOÄ, GOZ) zurückgegriffen werden. Der Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung eines Dritten ist der Anwendbarkeit der §§ 630a ff auf gesetzlich und privat Versicherte geschuldet. Zur unmittelbaren Vergütung ist grds nur der privat Versicherte verpflichtet. Bei gesetzlich Versicherten steht dem Behandelnden grds kein Vergütungsanspruch ggü dem Versicherten, sondern ein Kostenerstattungsanspruch ggü der GKV zu. Eine Verpflichtung zur unmittelbaren Vergütung trifft den gesetzlich Versicherten nur, soweit die Behandlung nicht dem Leistungskatalog der GKV unterfällt und der Patient ausnw Kostenerstattung (§ 13 II SGB V) gewählt hat.

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