Rn 3
§ 903 I 1 gestattet dem Kreditinstitut, Erhöhungsbeträge an den Gläubiger zu leisten. Die Erhöhungsbeträge aus § 902 S 1 sind pfändungsgeschützt und werden durch eine Kontopfändung nicht verstrickt. Sie unterliegen deswegen ebenso wenig dem Arrestatorium wie dem Inhibitorium aus § 829 I 1 und 2. Dennoch lässt § 903 eine Leistung an den Gläubiger mit befreiender Wirkung gegenüber dem Schuldner zu. Dadurch ist das Kreditinstitut vor Schadensersatzansprüchen des Schuldners wegen einer Verletzung der bankvertraglichen und vollstreckungsrechtlichen, § 908 I, Verpflichtungen geschützt (Musielak/Voit/Lackmann § 903 Rz 2). Erst wenn der Schuldner dem Kreditinstitut nachweist, dass es sich um Guthaben handelt, welches nach § 902 nicht von der Pfändung erfasst wird, endet diese Auszahlungsbefugnis.
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