Rn 8

Herausgabehandlungen setzen aktives Tun des Besitzers und nicht nur passives Dulden einer Wegnahme voraus, wie auch der Unterschied von § 883 ZPO und § 890 ZPO belegt. Insb kennt § 985 kein dem § 859 II und III entspr Gewaltanwendungsrecht (Durchbrechung des staatlichen Gewaltmonopols) des Eigentümers. Der die Herausgabe schuldende Besitzer muss demnach dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz einräumen. Bei beweglichen Sachen geschieht dies im Regelfall durch Aushändigung (auch an den Besitzdiener des Herausgabeverlangenden), bei unbeweglichen Sachen ua durch Ermöglichung des ungehinderten Zugangs und Über- bzw Bekanntgabe aller Schließhilfen wie Schlüssel, Codezeichen oder Sendegeräte bei Automatiktüren. Nicht verwechselt werden darf die Herausgabe jedoch mit der Räumung bzw Rückgabe (zB § 546). Diese stellt ein ›Mehr‹ dar (MüKo/Baldus § 985 Rz 79): Zur Herausgabe der Miet-/Pachtsache kommt ua die Verpflichtung zur Freimachung von Gegenständen bis hin zur Säuberung hinzu (NJW-RR 06, 989 [BGH 02.02.2006 - IX ZR 46/05]).

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