Rn 31

Beim Vertragsbeitritt wird nicht eine Partei ausgewechselt, vielmehr tritt die neue Partei an der Seite einer Altpartei in das Vertragsverhältnis ein (BGHZ 65, 49, 52 f). Der Beitretende wird regelmäßig Gesamtschuldner der sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, die Form der Mitberechtigung hängt von dem Innenverhältnis der Mitgläubiger ab. Der Vertragsbeitritt erfordert die Mitwirkung aller Beteiligten, entweder durch dreiseitigen Vertrag oder in Form einer zweiseitigen Vereinbarung unter Zustimmung des anderen Teils. Auch ansonsten gelten im Wesentlichen die gleichen Wirksamkeitsvoraussetzungen wie bei der Vertragsübernahme.

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