Rn 38
Die Ehewohnungssache kann Folgesache sein (§ 137 II Nr 3 FamFG), nicht jedoch das Verfahren auf Nutzungsentschädigung nach § 745 II, das eine sonstige Familiensache darstellt. Eine Umdeutung eines Antrages auf Wohnungszuweisung in einen auf § 985 gestützten Herausgabeanspruch kommt wegen der unterschiedlichen Verfahrensarten nicht in Betracht (Hamm FamRB 19, 52). Die Vollstreckung richtet sich gem § 95 I FamFG nach den Vorschriften der ZPO (Frankf NJW-RR 13, 776); wobei die Wohnungszuweisung noch keinen Vollstreckungstitel begründet; es bedarf zusätzlich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe (Zweibr FamRZ 20, 832).
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