Rn 39

§ 44 II 2 soll es den WEigtümern mit Blick auf § 44 III ermöglichen, sich als Streithelfer der klagenden Partei oder der GdW an der Beschl-Klage zu beteiligen (BRDrs 168/20, 93). Die WEigtümer sind daher unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) nach Zustellung der Beschl-Klage zu informieren. Eine Verpflichtung, diese selbst nebst deren Anlagen zukommen zu lassen, besteht nicht (BRDrs 168/20, 94). Die WEigtümer sind auch nicht vom Ort und Zeit einer Verhandlung zu benachrichtigen, wenn sich dies auch anbietet. Eine Vervielfältigung und Übersendung von Schriftstücken ist nicht notwendig, da sich jeder WEigtümer nach § 18 IV umfassend informieren kann. Auf welche Art und Weise informiert wird, ist Sache der GdW. Die GdW kann bspw per E-Mail (s.a. BGH NJW-RR 18, 970 Rz 24), mündlich auf einer Versammlung (BGH NJW-RR 18, 970 Rz 24) oder durch Versendung von Rundschreiben (BGH NJW-RR 18, 970 [BGH 20.04.2018 - V ZR 202/16] Rz 24) benachrichtigen. Der Aushang an einem ›schwarzen Brett‹ oder eine Mitteilung auf einer Homepage genügt für eine ausreichende Information nicht.

 

Rn 39a

Über spätere Zustellstücke muss nicht mehr berichtet werden. Wird einer oder werden mehrere oder alle WEigtümer weder unverzüglich noch später informiert und erfährt ein WEigtümer nicht aus anderen Gründen von einer Beschl-Klage, ist § 44 III nicht anwendbar.

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