Rn 4

Auch Verfügungen über Grundstücksrechte (Nr 1) und die darauf gerichteten Verpflichtungen sind genehmigungsbedürftig. Dies gilt auch für Hypotheken und Grund- und Rentenschulden. Genehmigungsbedürftig iSv Nr 1 sind ua Verfügungen über Nießbrauch, Dienstbarkeiten (zB Leibgedinge; BayObLG FamRZ 03, 631), Reallasten und dingliche Vorkaufsrechte, ferner Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (BGH FamRZ 12, 967). Ist mit der Verfügung die Aufgabe von selbst genutztem Wohnraum des Betreuten verbunden, ist § 1833 III Nr 4 vorrangig.

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