Rn 15

Ist eine Unterhaltsurkunde aufgrund einseitiger Verpflichtung des Unterhaltsschuldners errichtet worden, ohne dass dem eine entsprechende Vereinbarung der Beteiligten vorausgegangen ist, kommt eine materiell-rechtliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage nicht in Betracht (zB Hamm, 8.6.21 – 13 UF 76/20, juris). Der Unterhaltsberechtigte kann daher ohne Bindung an die vorliegende Urkunde im Wege des Abänderungsantrags eine Erhöhung des titulierten Unterhalts nach den zum Zeitpunkt des Abänderungsbegehrens vorliegenden Umständen und den gesetzlichen Regelungen verlangen. Eine einseitig erstellte Urkunde beinhaltet regelmäßig zugleich ein Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB; eine spätere Herabsetzung der Unterhaltspflicht muss die Bindungswirkung dieses Schuldanerkenntnisses beachten. Der Unterhaltspflichtige, der eine Herabsetzung des einseitig titulierten Unterhalts begehrt, muss deshalb neben den aktuellen Einkommensverhältnissen auch diejenigen nach Grund und Höhe darlegen, die ihn zur Errichtung der vollstreckbaren Urkunde veranlasst hatten, wie auch die Gründe dafür, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nun (ganz oder teilw) unzumutbar geworden ist und der Unterhaltsberechtigte die Einkommensminderung durch Unterhaltskürzungen nunmehr nach § 242 BGB mittragen soll (Brandbg FamRZ 21, 1039; Hamm NJW 13, 3377; Köln FamRZ 13, 795). Die Grundsätze des Fehlens oder der Änderung der Geschäftsgrundlage sind hier, da es an einer solchen fehlt, weder unmittelbar noch entspr anwendbar (vgl BGH FamRZ 17, 370; 11, 1041; 07, 715; Brandbg FuR 17, 155; Prütting/Helms/Bömelburg § 239 Rz 28 ff; Wendl/Dose/Schmitz § 10 Rz 279 f; jeweils mwN).

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