Rn 3

Die Erklärung der Annahme kann nach § 784 II nur durch schriftlichen Vermerk (§ 126) auf der Anweisungsurkunde erfolgen (Soergel/Schnauder Rz 7). Das kann sowohl vor als auch nach der Aushändigung der Anweisungsurkunde an den Anweisungsempfänger geschehen (BGH WM 82, 155). Allerdings entsteht in ersterem Fall der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Annehmenden nach § 784 II 2 erst dann, wenn ihm die Anweisung mit der Annahmeerklärung ausgehändigt wird. Eine Annahme mittels elektronischer Form ist, da die Anweisung ein abstraktes Schuldversprechen darstellt, aufgrund von § 780 2 ausgeschlossen. Außerhalb der Urkunde liegende Umstände können die Annahmeerklärung nicht ersetzen (BGH WM 82, 155, 156). Ob die bloße Unterschrift den Annahmewillen erkennen lässt, ist Frage des Einzelfalls (Erman/Wilhelmi Rz 6; Staud/Marburger Rz 3); Art 25 I 3 WG entspr anzuwenden, wird überwiegend abgelehnt (Staud/Marburger Rz 3; aA RGRK/Steffen Rz 5). Der Vermerk ›angenommen‹ ist nicht erforderlich; es muss aus dem Vermerk lediglich der Annahmewille klar hervorgehen. Der Ausdruck ›gesehen‹ oder ›Kenntnis genommen‹ lässt einen rechtsgeschäftlichen Willen, sich zu verpflichten, nicht erkennen (Schlesw WM 80, 48, 49). Die Annahme kann unter Einschränkungen bzw mit Befristung oder Bedingung versehen erfolgen. Wird die Annahme mit der hM als Vertrag gesehen (s.o. Rn 2), bedarf es nach § 150 II des Einverständnisses des Anweisungsempfängers.

 

Rn 4

Eine schriftlich außerhalb der Urkunde erklärte Annahme kann in ein selbstständiges Schuldversprechen iSd §§ 780 f umgedeutet werden. Wird die Annahme mündlich erklärt, kann dies einen Vorvertrag mit der Verpflichtung zur Abgabe einer formgültigen Erklärung darstellen (Grüneberg/Sprau Rz 4). Wird die Urkunde nicht ausgehändigt, kann eine Umdeutung in einen Vertrag zugunsten Dritter iSd § 328 möglich sein (BGH WM 82, 155, 156).

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