Rn 2
Die ganz hM sieht in der Annahmeerklärung einen Antrag des Angewiesenen auf Vertragsabschluss, nämlich eines Schuldversprechens nach § 780 (Staud/Marburger Rz 9; aA RGRK/Steffen Rz 3: einseitige, empfangsbedürftige Verpflichtungserklärung). Erfolgt nach der Verkehrssitte eine Annahme ohne Erklärung ggü dem Antragenden oder hat er auf eine Annahme verzichtet, braucht der Anweisungsempfänger nach § 151 dem Angewiesenen ggü die Annahme nicht zu erklären (MüKo/Habersack Rz 2).
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