Rn 4

Die Übergabe der Sache bzw des Briefs gilt nicht erst mit Ablieferung an den Gläubiger, sondern bereits im Zeitpunkt der Wegnahme durch den GV als erfolgt. In diesem Moment wird der Schuldner deshalb von seiner Verpflichtung befreit. Gleichzeitig geht die Gefahr auf den Gläubiger über, so dass dieser bei einem späteren Untergang oder einer Beschädigung auf Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art 34 GG) beschränkt ist. Klagen nach §§ 767, 771 sind möglich, solange es der zuletzt eintretende Erwerbsakt erlaubt (St/J/Bartels Rz 8). Bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen vollzieht sich die Vollendung des Rechtserwerbs jedoch bei Eintritt der für § 894 maßgeblichen formellen Rechtskraft (St/J/Bartels Rz 5). Bei einer Gegenleistungspflicht des Gläubigers sind die §§ 726 II, 756, 894 S 2 zu beachten. Kosten: Nr 221 KV GvKostG.

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