Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats

Rz. 7 Der Gesamtbetriebsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (§ 26 Abs. 1 i.V.m. § 51 Abs. 1 BetrVG). Beide werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit in offener oder geheimer Wahl gewählt.[1] Die Stimmengewichtung richtet sich nach § 47 Abs. 7 bis 9 BetrVG. Der Gesamtbetriebsrat ist nach § 51 Abs. 3 Satz 3 BetrVG aber nur besch... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1.1.5 Entstehen von Vakanzen im Gesamtbetriebsausschuss

Rz. 37 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsausschuss endet durch Niederlegung des Amtes durch das Mitglied, Erlöschen des Amts als Gesamtbetriebsratsmitglied (§ 49 BetrVG) oder Abberufung aus dem Gesamtbetriebsausschuss (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Eine ausdrückliche Regelung der Frage, wie ein ausscheidendes Gesamtbetriebsausschussmitglied zu ... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Entgeltschutz und Kosten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 45 Die Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Vorschriften über den Entgeltschutz nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten jedoch für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da in § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verwiesen wird, findet diese Vorschrift auf... mehr

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Lieferkettensorgfaltspflich... / 3 Menschenrechtliche Risiken am Arbeitsplatz und arbeitsrechtliche Compliance

Praxis-Tipp Einbezug von HR Lieferketten-Compliance im Unternehmen sollte regelmäßig nicht nur Aufgabe der Bereiche Einkauf und Beschaffung sein, sondern auch bei einer HR-Abteilung platziert werden, die insbesondere in den zahlreichen personalbezogenen Fragen in Zusammenhang mit dem LkSG unterstützen kann. Die Verantwortung der Verpflichteten für ihre Lieferkette erfasst nic... mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Kirchenmitgliedschaft als V... / Zusammenfassung

Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei bestimmten Stellen die Mitgliedschaft in einer Kirche verlangen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass diese Ungleichbehandlung zulässig sein kann, wenn die Kirchenzugehörigkeit für die konkrete Aufgabe wesentlich, geeignet und angemessen ist. Eine konfessionslose Bewerberin erhielt daher keine Entschädigung wegen Benachteilig... mehr

Beitrag aus Steuer Office Kanzlei-Edition
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Kirchenmitgliedschaft als V... / Hintergrund

Eine konfessionslose Sozialpädagogin bewarb sich 2012 auf eine Referentenstelle bei der Diakonie. Die Aufgaben umfassten insbesondere Berichterstattung zur UN Antirassismuskonvention, Erstellung von Stellungnahmen, Fachbeiträgen und die Vertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. In der Stellenausschreibung wurde die Mitgliedschaft... mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
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Kirchensteuer in der Arbeit... / 1.1 Voraussetzungen

Für die Steuerpflicht sind 2 Kriterien entscheidend: die Kirchenmitgliedschaft und der Wohnsitz. Beim Wohnsitzwechsel im Umzugsjahr ist der Hebesatz der Religionsgemeinschaft anzuwenden, in deren Bereich die Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt wurde. Nur bei unterschiedlichem Hebesatz im Umzugsjahr wird die KiSt entsprechend der Dauer des Wohnsitzes in den j... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1 Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat

Rz. 4 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennbar mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat verbunden ist. Die Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat ergeben sich aus § 24 BetrVG . Danach endet die Mitgliedschaft durch Abla... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Gründe für das Erlöschen der Mitgliedschaft

Rz. 3 Das Gesetz sieht – ähnlich wie bei § 57 BetrVG für den Konzernbetriebsrat – 4 Gründe für das Ende der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat vor. 2.1 Ende der Mitgliedschaft im Betriebsrat Rz. 4 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft im entsendenden Betriebsrat (§ 49 Alt. 1 BetrVG), da das Amt des Gesamtbetriebsratsmitglieds untrennba... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

1 Allgemeines Rz. 1 Bei dem Gesamtbetriebsrat handelt es sich um eine Dauereinrichtung ohne Amtszeit.[1] Daher kann er nicht mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschließen. Der Gesamtbetriebsrat als solcher erlischt nur dann, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung entfallen.[2] Dies ist etwa der Fall, wenn die Dezentralisierung des Unternehmens in mehr... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Rechtsfolgen

Rz. 10 § 49 BetrVG führt zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat (einschließlich aller eventueller Sonderpositionen wie Vorsitz oder Ausschusstätigkeit)[1] sowie zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 HS. 2 BetrVG) und im Konzernbetriebsrat (§ 57 BetrVG). Dagegen führt das Erlöschen der Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat nicht z... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Amtsniederlegung

Rz. 5 Das Amt als Gesamtbetriebsratsmitglied endet ferner durch Amtsniederlegung (§ 49 Alt. 2 BetrVG). Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann sein Amt jederzeit formlos niederlegen. Die Erklärung muss aber eindeutig sein, insbesondere muss aus ihr erkennbar sein, ob nur das Amt als Gesamtbetriebsrat oder auch das Amt als Betriebsrat im entsendenden Betrieb aufgegeben wer... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Streitigkeiten

Rz. 11 In Streitigkeiten über das Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren nach den §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG. Rz. 12 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ist in Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Streitig ist, ob dies au... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Verstoßen Mitglieder des Gesamtbetriebsrats grob gegen ihre gesetzlichen Pflichten, so sieht § 48 BetrVG die Möglichkeit ihres Ausschlusses aus dem Gesamtbetriebsrat vor. Hierfür ist ein Antrag beim zuständigen Arbeitsgericht erforderlich. Bei den §§ 23 Abs. 1, 48 und 56 BetrVG handelt es sich um Parallelvorschriften. Dabei geht es jeweils um den Ausschluss von Mitglie... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Ausschluss aufgrund gerichtlicher Entscheidung

Rz. 6 Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet auch durch Ausschluss aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung (§ 49 Alt. 3 BetrVG). Die näheren Einzelheiten für einen gerichtlichen Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat sind in § 48 BetrVG geregelt.[1] mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Rechtsfolgen

Rz. 16 Mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung endet die Mitgliedschaft des ausgeschlossenen Mitglieds im Gesamtbetriebsrat (§ 49 Alt. 3 BetrVG).[1] Der Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat führt auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss (§ 107 Abs. 2 HS 2 BetrVG) und im Konzernbetriebsrat (§ 57 BetrVG). Dagegen wird die Stellung als Mitglied des e... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Gesamtbetriebsrat bei Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen

Rz. 16 Unterhalten mehrere Unternehmen neben weiteren Betrieben mit Betriebsräten einen Gemeinschaftsbetrieb, in dem ein Betriebsrat existiert, wird in jedem Trägerunternehmen des Gemeinschaftsbetriebs ein Gesamtbetriebsrat errichtet. Der Betriebsrat des Gemeinschaftsbetriebs entsendet Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat jedes der Trägerunternehmen, da ansonsten eine Mitbest... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Verfahren

Rz. 13 Gemäß § 82 Abs. 1 S. 2 ArbGG ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Es entscheidet im Beschlussverfahren nach §§ 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 80 ff. ArbGG. Eine Antragsfrist besteht nicht. Die Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Gesamtbetriebsrat (§ 48 BetrVG) und aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) können proze... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.5 Sonstige Fälle

Rz. 9 Neben den in § 49 BetrVG geregelten Fällen erlischt das Amt des Betriebsratsmitglieds im Gesamtbetriebsrat auch, wenn der entsendende Betrieb aufgrund einer Übertragung aus dem Unternehmen ausscheidet. Als Folge der Übertragung gehört das Entsendungsorgan (d.h. der Betriebsrat des ausscheidenden Betriebs) – selbst wenn es beim aufnehmenden Unternehmen fortbestehen soll... mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.3 Ersatzmitglieder (Abs. 3)

Rz. 39 Der Betriebsrat hat nach § 47 Abs. 3 BetrVG für jedes Mitglied, das er in den Gesamtbetriebsrat entsendet, mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Fall der Bestellung mehrerer Ersatzmitglieder hat er die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen. Für jedes einzelne Gesamtbetriebsratsmitglied muss individuell mindestens ein bestimmtes Ersatzmitglied bestellt werde... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten

Rz. 4 Der Begriff der "groben Verletzung" der gesetzlichen Pflichten entspricht weitgehend dem in § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.[1] Unter "gesetzlichen Pflichten" sind bei § 48 BetrVG jedoch die spezifischen Pflichten eines Gesamtbetriebsratsmitglieds zu verstehen.[2] Da Betriebsrat und Gesamtbetriebsrat zwei selbständige und voneinander unabhängige Organe der Betriebsverfassung... mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.1 Pfändung unübertragbarer Forderungen (§ 851 ZPO)

Rz. 52 § 851 Abs. 1 ZPO regelt die Pfändbarkeit von Forderungen, die gesetzlich normierten Abtretungsverboten unterliegen.[1] Nach § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung grundsätzlich nicht pfändbar, wenn sie nicht übertragbar ist. Diese Norm ist das Gegenstück zu § 400 BGB, der bestimmt, dass eine Forderung, die nicht pfändbar ist, auch nicht übertragbar ist. Grundsätzlich sin... mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.4 Abberufung durch entsendenden Betriebsrat

Rz. 7 Das Amt als Gesamtbetriebsrat erlischt schließlich mit Abberufung durch das Entsendungsorgan (§ 49 Alt. 4 BetrVG). Ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats kann jederzeit und ohne Grund durch den entsendenden Betriebsrat bzw. die entsendenden Betriebsräte (vgl. § 47 Abs. 4 und 5 BetrVG) abberufen werden. Besondere Gründe wie etwa eine Pflichtverletzung sind nicht erforderli... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.2 Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes (Satz 2)

Rz. 121 Die Bindungsfrist von 12 Monaten nach Satz 1 gilt nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Rz. 122 Endet eine Versicherungspflicht oder -berechtigung kraft Gesetzes, bedarf es bei Ausübung des Wahlrechts weder einer Kündigung noch der Einhaltung des Mindestzeitraums. So besteht z. B. bei jedem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel von einer versicherungspflicht... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.5 Ende der Mitgliedschaft in einer Krankenversicherung bei ausgeübten Wahlrecht

Rz. 144 Die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet bei Ausübung des Wahlrechts mit dem Wirksamwerden der Kündigung; also nach Satz 3 i. d. R. mit Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Entscheidend für den Fristbeginn ist der Monat, in dem Versicherte seinen Beitrittsantrag bei der neuen Kasse stellt. Rz. 145 Für die freiwillige Mitgliedschaft ist die Sonder... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3 Kündigungfrist der Mitgliedschaft (Satz 3)

Rz. 127 Nach Satz 3 ist die Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt. Diese Kündigungsfrist ist zwingend und kann nicht verkürzt werden. 2.6.3.1 Anwendungsbereich Rz. 128 Die Kündigungsfrist ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte vereinheitlicht. Der Anwend... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.4 Rechtsfolge – Zwingende Mitgliedschaft

Rz. 37 Abs. 3 HS 1 sieht in seiner Rechtsfolge zwei Möglichkeiten der zwingenden Mitgliedschaft vor, wenn der Versicherungspflichtige aufgrund des Versicherungspflichttatbestandes § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig wird, dann nämlich wird er entweder Mitglied der Krankenkasse, bei der die Person zuletzt versichert war, sog. letzte Kasse (HS 1, 1. Alt.), oder Mitglied des... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.5 Verfahren bei Nichtbegründung einer Mitgliedschaft (Satz 5)

2.6.5.1 Ausstellung eine Kündigungsbestätigung (HS 1) Rz. 156 Nach Satz 5 hat die Krankenkasse dem Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen, wenn die Kündigung erfolgt und keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Rz. 157 Es besteht eine zwingende Ausstellungsfrist von 2 Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung. 2.6.5.2 Wirksamwerden der Künd... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.3 Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft

Rz. 30 Der Betroffene muss Mitglied in einer Solidargemeinschaft sein. Notwendig ist insoweit ein eigener durchsetzbarer Rechtsanspruch auf Leistungen zur Absicherung im Krankheitsfall. Ein solcher durchsetzbarer Rechtsanspruch ist nicht gegeben, wenn ein Betroffener selbst nicht Mitglied der Solidargemeinschaft ist, sondern lediglich "zuwendungsberechtigter" Familienangehör... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.1 12-monatige Bindungsfrist (Satz 1)

Rz. 109 Nach Satz 1 Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Rz. 110 Mit dem MDK-Reformgesetz v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789) wurde mit Wirkung zum 1.1.2021 die Bindungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate verkürzt. Durch die Verkürzung des Zeitraums, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bes... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.9 Ausnahmen von der Bindungsfrist und Nachweispflicht (Satz 9)

Rz. 183 Von der Bindungsfrist des Satzes 1 und der Nachweispflicht einer Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse nach Satz 4 werden für Versicherungsberechtigte in Satz 9 Ausnahmen bei Kündigungen für den Fall einer möglichen Familienversicherung nach § 10 oder des Verlassens der gesetzlichen Krankenversicherung vorgesehen. Der Gesetzgeber hielt diese Besonderheiten fü... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.1 Wahlrechtserklärung (Satz 1)

Rz. 19 Soweit die Vorschrift von der "Ausübung des Wahlrechts gegenüber der gewählten Krankenkasse" spricht, ist damit die Erklärung des Versicherten zu verstehen, aufgrund seines Wahlrechts Mitglied einer bestimmten Krankenkasse zu sein oder werden zu wollen. Für Versicherungspflichtige und bereits freiwillig versicherte Mitglieder beinhaltet diese Erklärung letztlich ledig... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 223 Altmann, Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung – keine gesonderte Hinweispflicht auf Erhöhung des Zusatzbeitrags, B+P 2022, 804. Bundesagentur für Arbeit, Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen – DÜBAK) vom 14.07.2004 in der Fassung vom 27.0... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.1 Ermittlung der letzten Krankenkasse

Rz. 109 Die Wahl ist nicht davon abhängig, dass unmittelbar vorher eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bei dieser Krankenkasse bestand. Bei krankenversicherungspflichtig werdenden Personen oder dem Entstehen einer Beitrittsberechtigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 kann die letzte Krankenkasse auch nach längerer Zeit der Nichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranke... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.9 Praxishinweise

Rz. 173 Während § 173 und § 174 die wählbaren Krankenkassen bestimmen, regelt § 175 die Ausübung des Kassenwahlrechts sowie die Folgen, wenn der Versicherte keine Krankenkasse wählt (BSG, Urteil v. 21.12.2011, B 12 KR 21/10 R, Rz. 27); vgl. insbesondere § 175 Abs. 3. Wählt ein Versicherungspflichtiger nicht innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 175 Abs. 3 Satz 2 wirksam seine K... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.6 Weitere Wirkungen einer Kündigung

Rz. 148 Bindungs- und Kündigungsfrist von Satz 1 und 2 sind nur im Zusammenhang mit einem Krankenkassenwechsel zu sehen. Sie haben keine Bedeutung für andere Sachverhalte, für die ein Vorbehalt in § 175 nicht aufgenommen ist. Eine Pflichtversicherung und die damit verbundene Mitgliedschaft endet nach wie vor kraft Gesetzes und ungeachtet der Kündigungsfrist. Sie kann daher a... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.1.2 Kontrahierungszwang (Satz 2)

Rz. 25 Nach Satz 2 besteht ein Kontrahierungszwang der neuen Krankenkassen, denn nach HS 1 darf die gewählte Krankenkasse die Wahl nicht ablehnen. Rz. 26 Die gewählte Krankenkasse darf die durch wirksame Ausübung des einseitigen Wahlrechts entstehende Zuständigkeit für die Mitgliedschaft nicht ablehnen. Das bedeutet, dass das bestehende Wahlrecht und seine Ausübung von der Kr... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 177 Allgeier, Zuständige Krankenkasse bei unentdeckt gebliebener Auffangpflichtversicherung – Anm. zu BSG v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, jurisPR-SozR 4/2022 Anm. 3. Chandna-Hoppe, Krankenkassenwahlrecht bei Änderung der Versicherungspflichttatbestände in der gesetzlichen Krankenversicherung, NZS 2019, 336. Debus, Mehr Wettbewerb zwischen den Krankenkassen durch das GKV-FQW... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.6.1 Sonderkündigungsrecht (HS 1)

Rz. 160 Satz 6 regelt ein Sonderkündigungsrecht. Erhebt die Krankenkasse nach § 242 Abs. 1 erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragssatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird; Satz 4 gilt ents... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.2.1 Zuletzt zuständige Krankenkasse (HS 1)

Rz. 81 Hat der Versicherungspflichtige der zur Meldung verpflichteten Stelle nicht spätestens 2 Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht Angaben über die gewählte Krankenkasse gemacht, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; Satz... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.1 Grundsatz der Wahlfreiheit

Rz. 40 § 173 Abs. 1 enthält den Grundsatz, dass Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte Mitglied bei der von ihnen gewählten Krankenkasse sind. Rz. 41 §§ 173 ff., 186 ff. SGB V regeln insoweit bindend die Voraussetzungen der Wahl einer Krankenkasse, den Kassenwechsel sowie Mitgliedschaft, einschließlich Beginn und Ende (Bay LSG, Urteil v. 27.2.2018, L 5 KR 224/14... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.3.4 Rechtsfolge – Anerkennung durch das Bundesministerium für Gesundheit

Rz. 69 Dem Bundesministerium für Gesundheit kommt die Aufgabe zu, das Vorliegen eines entsprechend qualitätsgesicherten Nachweises der dauerhaften Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft zu bestätigen (Gesetzesmotive: BR-Drs. 52/21 S. 112 = BT-Drs. 19/27652 S. 110; vgl. zu den Rechtswirkungen der Anerkennung auch bei Hahn, NZS 2022, 81). Das Bundesministerium für Gesundhe... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.1 Gleichwertige Versorgung (Satz 1)

Rz. 39 Eine zentrale Regelung, die die Annahme eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 begründet, stellt Abs. 2 Satz 1 auf. Abs. 2 Satz 1 kommt im Prüfungsgefüge eine überragende Stellung zu. Danach muss sich die Solidargemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichten, die der Art, dem Umfang und der Höhe n... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.9 Verfahren beim Wechsel

Rz. 60 Das Verfahren bei Krankenkassenwechsel ist in § 175 Abs. 4 Satz 4 f. geregelt. Das Krankenkassenwahlrecht wurde insoweit im Jahre 2021 vereinfacht, indem die neue Krankenkasse die Kündigung bei der alten automatisch übernimmt. Rz. 61 § 175 Abs. 4 Satz 4 regelt das Verfahren wie folgt: Zitat Bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse ersetzt die Meldung der neuen Krank... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 Die Vorschrift enthält die allgemeinen Bestimmungen über die Ausübung der in §§ 173, 174 eingeräumten Wahlrechte und das dabei zu beachtende Verfahren für die Wahl einer Krankenkasse oder einen Krankenkassenwechsel. Rz. 3 Abs. 1 regelt die Grundsätze des Wahlrechts, so in Satz 1 die Wahlrechtserklärung, in Satz 2 den Kontrahierungszwang und in Satz 3 den Ausschluss des ... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.4 Ende des Wahlrechts

Rz. 73 Das Wahlrecht als Versicherungspflichtiger entfällt mit dem Ende der Versicherungspflicht (§ 190), mit dem auch die Mitgliedschaft/Zuständigkeit der zuvor gewählten Krankenkasse kraft Gesetzes endet. Rz. 74 Die Wahlrechte Beitrittsberechtigter und freiwillig Versicherter enden mit dem Ende der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung an sich;... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.5.1 Ausstellung eine Kündigungsbestätigung (HS 1)

Rz. 156 Nach Satz 5 hat die Krankenkasse dem Mitglied eine Kündigungsbestätigung auszustellen, wenn die Kündigung erfolgt und keine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse begründet werden soll. Rz. 157 Es besteht eine zwingende Ausstellungsfrist von 2 Wochen nach Eingang der Kündigungserklärung. mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.1 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 26 Der sachliche Anwendungsbereich von Abs. 1 muss eröffnet sein. Dieser ist immer dort eröffnet, wo der Gesetzgeber eine Rechtsfolge daran knüpft, dass eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall gegeben ist. Entgegen dem Wortlaut der Regelung ist der sachliche Anwendungsbereich nicht auf seinen Hauptanwendungsfall des krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbesta... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.2 Inhalt der Norm

Rz. 12 Abs. 1 Satz 1 beinhaltet die grundsätzlichen Voraussetzungen, um bei einer Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft von einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 ausgehen zu können. Satz 2 sieht vor, dass ein Antrag nach Satz 1 erstmalig nur noch bis einschließlich 30.6.2026 gestellt werden kann. Rz. 13 Abs. 2 Satz 1 regelt die not... mehr