Begriff

Elterngeld ist eine staatliche Einkommensersatzleistung i. H. v. grundsätzlich 67 % des individuellen Nettoeinkommens des Betreuenden als einkommensabhängiger Ausgleich für die finanziellen Einbußen von Eltern im ersten Jahr nach der Geburt. Zwei "Partnermonate" können sich als zusätzlicher Bonus anschließen, wenn auch der andere Elternteil die Betreuung übernimmt und dafür beruflich aussetzt bzw. kürzertritt. Alleinerziehende bekommen 14 Monate lang Elterngeld. Beratung, Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes sind staatliche Aufgaben. Den Arbeitgeber treffen verschiedene Mitwirkungspflichten. Der Anspruch wird ergänzt durch das Elterngeld Plus, wonach Elterngeld bei Teilzeitbeschäftigung auch länger als 14 Monate bezogen werden kann.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Zur Verfassungsmäßigkeit des Elterngeldes als Lohnersatzleistung siehe BVerfG, Beschluss v. 9.11.2011, 1 BvR 1853/11.

Lohnsteuer: Das Elterngeld ist lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 67 EStG Buchst. b; es unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG.

Sozialversicherung: Die Mitgliedschaft zur Kranken- und Pflegeversicherung bleibt erhalten (§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 49 Abs. 2 SGB XI). Der Bezug des Elterngeldes ist beitragsfrei (§ 224 Abs. 1 SGB V). Die Anrechnung von Erziehungszeiten zur Rentenversicherung ist in § 56 SGB VI geregelt. § 26 Abs. 2a SGB III bestimmt die gesonderte Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV

Während Elternzeit

* Unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt
frei* pflichtig

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