Rz. 7

Das Gesetz schreibt eine zweiteilige Krankenversichertennummer vor. Der erste unveränderbare Teil ist dem Versicherten auch nach einem Wechsel der Krankenkasse zuzuordnen. Sichergestellt wird also ein bleibender Bezug zum Versicherten.

 

Rz. 8

Demgegenüber wird durch den zweiten veränderbaren Teil der Bezug zur Krankenkasse und bei Familienversicherten zum Mitglied, dem Stammversicherten, hergestellt. Die Zuordnungsmöglichkeit zum Stammversicherten ist notwendig, weil die Familienversicherung vom Fortbestand der Mitgliedschaft des Stammversicherten abhängt. Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, kann aufgrund der Zuordnung der Krankenversichertennummern festgestellt werden, dass für die Familienversicherten ebenfalls der Versicherungsschutz nach § 10 endet. Bei Familienversicherten ist dieser Teil mithin zu ändern, sobald die Familienversicherung endet. Es sind zahlreiche weitere Beendigungsgründe möglich, z. B. die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, die Beendigung eines Studiums oder die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch den Familienversicherten.

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