Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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§ 27 Streitwertkatalog der ... / A. Allgemeiner Teil

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 5. Die Angabe der Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile sowie der übernehmenden Gesellschafter

Rz. 34 Die Vorschrift ist dem § 2 AktG angelehnt (Noack § 3 Rz. 16). Wesentlich ist, dass nunmehr jeder Gesellschafter beliebig viele Anteile jeweils mindestens mit einem Euro übernehmen kann – vgl. auch § 5 Abs. 2 S. 2 (hierzu Lutter/Hommelhoff § 3 Rz. 40 f.; auch Scholz/Scheller § 3 Rz. 51; auch Noack § 3 Rz. 16). Rz. 35 Insofern ist § 3 Abs. 1 Nr. 4 zu beachten. Nach der B...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / X. Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 76 Den Geschäftsführern obliegen ggü. den Gesellschaftern (der Anstellungsvertrag ist grds. nicht als Vertrag zugunsten der Gesellschafter als Dritte zu qualifizieren, OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760) keine Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung (allg. M. OLG Stuttgart GmbHR 2006, 760). Eine solche Verpflichtung besteht nur ggü. der Gesellschaft. Die Geschäftsführe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Ausschluss des Gesellschafters

Rz. 52 Auch der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist – selbst ohne Satzungsregelung – zulässig (Noack Anh. § 34 Rz. 2 f.; Scholz/Seibt Anh. § 34 Rz. 25; ferner Lutter/Hommelhoff § 34 Rz. 111 f. – hierzu instruktiv BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11 – satzungsgemäße Einziehung wegen wichtigen Grunds und Verlust der Gesellschafterstellung mit sofortiger Wirkun...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, 9. ... / 2. Nebenleistungs- und Sonderpflichten

Rz. 69 Im Gegensatz zu der AG (vgl. § 55 AktG) sieht das GmbHG keine Einschränkung der Neben- oder Sonderpflichten einzelner oder aller Gesellschafter vor, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Entgegenstehendes ergibt. Mithin ist hier für die an sich "kapitalistisch" gedachte Gesellschaftsform der GmbH Raum geschaffen, der durch personalistisch orientierte Abreden...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.1.1 Ende der Mitgliedschaft

Rz. 7 Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist in § 191 geregelt. Diese Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 191 Nr. 1) und außerdem mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2) sowie dem Wirksamwerden der Kündigung (Nr. 3). Rz. 8 Das Ende der auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 190 . Danach endet die Mitgliedschaft u....mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3.1 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger

Rz. 19 Die Voraussetzungen der Versicherungspflicht ergeben sich aus §§ 5 ff. Zu den versicherungspflichtigen Personen gehören insbesondere Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte.. Rz. 20 Zu den Voraussetzungen des Endes der Mitgliedschaft wird auf die Ausführungen bei Rz. 8 f. verwiesen.. Rz. 21 Da mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversi...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.1 Erlöschen des Leistungsanspruchs mit dem Ende der Mitgliedschaft (Abs. 1)

2.1.1 Ende der Mitgliedschaft Rz. 7 Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist in § 191 geregelt. Diese Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 191 Nr. 1) und außerdem mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2) sowie dem Wirksamwerden der Kündigung (Nr. 3). Rz. 8 Das Ende der auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 190 . Danac...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.1.3 Abweichende Bestimmungen

Rz. 14 Nach Abs. 1 HS 2 kann das SGB V abweichende Regelungen zu dem grundsätzlichen Ende der Leistungsansprüche mit dem Ende der Mitgliedschaft treffen. Derartige abweichende Regelungen sind insbesondere in Abs. 2 und 3 enthalten. Rz. 15 Bei § 48 handelt es sich nicht um eine abweichende Regelung in diesem Sinne (Zieglmeier, in: BeckOGK SGB V, § 19 Rz. 31; Hentrich, in: Schl...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft Regelungen zu der Frage, welche Auswirkungen das Ende der Mitgliedschaft auf die Leistungsansprüche der Versicherten hat. Sie stellt den Grundsatz auf, dass die Leistungsansprüche mit dem Ende der Mitgliedschaft enden. Rz. 3 Mit Einführung des § 19 wollte der Gesetzgeber die Ansprüche nach dem Ende der Mitgliedschaft auf ein vertretbares Maß zurück...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3 Nachgehende Leistungsansprüche für Versicherungspflichtige (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 2 Satz 1 enthält eine Sonderregelung zu dem in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Erlöschen von Leistungsansprüchen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Sie gilt nur für Versicherungspflichtige und bestimmt, dass diese noch Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft haben, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Regel...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.4 Nachgehende Leistungsansprüche für Familienversicherte bei Tod des Mitglieds (Abs. 3)

Rz. 33 Auch Abs. 3 enthält eine Sonderregelung zu dem in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Erlöschen von Leistungsansprüchen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Er enthält eine Sonderregelung für nach § 10 familienversicherte Angehörige für den Fall, dass die Mitgliedschaft des Stammversicherten durch Tod endet und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine freiwillige Versicher...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.1.2 Erlöschen des Leistungsanspruchs

Rz. 12 Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch auf Leistungen, d. h., dass auf sämtliche Leistungsarten des § 11 kein Anspruch mehr besteht. Hieraus folgt, dass bereits entstandene Ansprüche enden und neue Ansprüche nicht mehr entstehen können. Der Leistungsanspruch endet also grundsätzlich auch dann mit dem Ende der Mitgliedschaft, wenn der Versicherungsfall n...mehr

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Arbeitskampf / 2 Unterschiedliche Beurteilung der Versicherungspflicht

Ist die Arbeitsunterbrechung auf eine Arbeitskampfmaßnahme zurückzuführen (Streik oder Aussperrung), spielt es für den Erhalt der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung keine Rolle, ob es sich um einen rechtmäßigen oder rechtswidrigen Arbeitskampf handelt. Kranken- und Pflegeversicherung: Rechtswidriger oder rechtmäßiger Arbeitskampf entscheidend Ausn...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3.3 Nachgehender Anspruch (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 26 Nach dem Ende der Mitgliedschaft besteht für längstens einen Monat ein nachgehender Anspruch, der alle Leistungsarten der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 11) umfasst. Unerheblich ist, ob der Versicherungsfall, also insbesondere die Krankheit, schon vor oder erst nach dem Ende der Mitgliedschaft eingetreten ist (BT-Drs. 11/2237 S. 166; Hentrich, in: Schlegel/Voelzk...mehr

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Sommer, SGB V § 15 Ärztlich... / 1.2 Elektronische Gesundheitskarte (Abs. 2, 5 und 6)

Rz. 17 Die elektronische Gesundheitskarte hat zum 1.1.2015 endgültig die frühere Krankenversicherungskarte ersetzt. Sie dient nach § 291a Abs. 1 Satz 1 dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) und der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Darüber hinaus enthält § 291a u. a. Regelung...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.2 Regelungen für den Fall der Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse (Abs. 1a)

Rz. 17 Abs. 1a eröffnet für den Versicherten im Falle der Schließung oder Insolvenz seiner Krankenkasse einen gewissen Vertrauensschutz in Bezug auf Entscheidungen, die die bisherige Krankenkasse getroffen hat. Eine Krankenkasse wird durch Verfügung der zuständigen Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn ihre Leistungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert ist (§§ 153, 159, 160). Mi...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1.5 Freiheitsentzug (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

Rz. 19 Eine Ruhen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 tritt ein, wenn eine freiheitsentziehende Maßnahme durchgeführt wird und gleichzeitig ein Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz oder eine sonstige Gesundheitsfürsorge besteht. Es soll auch hier eine Doppelversorgung vermieden werden. Die Vorschrift betrifft Gefangene in Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO), ei...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1.2 Gesetzliche Dienstpflicht (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 12 Gesetzliche Dienstpflichten stellen Wehrdienst und Zivildienst dar. Gemäß § 193 besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse während der Ableistung dieser Dienstpflichten fort. Wehrpflichtige haben jedoch gemäß § 1 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Soldatengesetz (SG), § 69a Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) Anspruch auf Heilfürsorge in Form einer unentgeltlichen...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3.4 Vorrang der Familienversicherung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 29 Der Vorrang der Familienversicherung (§ 10) vor dem nachgehenden Leistungsanspruch nach Abs. 2 Satz 1 ist seit dem 1.1.2004 (vgl. Anm. 1) ausdrücklich in Abs. 2 Satz 2 geregelt. Die Einfügung dieser Vorschrift war eine Reaktion auf die vorherige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts , das entschieden hatte, dass der nachgehende Anspruch aus Abs. 2 Satz 1 vorrangig se...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) wurde der Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2004 um den Satz 2...mehr

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Arbeitskampf / 4 Meldungen

Wird ein rechtmäßiger Arbeitskampf länger als einen Monat geführt, ist das Ende des ersten Monats des Arbeitskampfs mit dem Abgabegrund "35" zu melden. Die Einzugsstelle kann anhand des Abgabegrundes erkennen, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung fortbesteht. In allen anderen Zweigen der Sozialversicherung endet das Versicherungsverhältnis nach eine...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1 Ruhenstatbestände des Abs. 1

Rz. 3 Zu beachten ist, dass der Ruhenstatbestand jeweils nur den Versicherten betrifft, der den Ruhenstatbestand erfüllt, nicht jedoch etwa Angehörige, die über den Stammversicherten nach § 10 (Familienversicherung) versichert sind. Bei diesen ruht der Anspruch nur, wenn auch sie einen Ruhenstatbestand erfüllen (BT-Drs. 11/2237 S. 165; BSG, Urteil v. 23.3.1993, 12 RK 6/92 ). ...mehr

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Sommer, SGB V § 16 Ruhen de... / 2.1.3 Wehrdienstverhältnis besonderer Art (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a)

Rz. 14 § 6 Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) begründet die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit für Einsatzgeschädigte (z. B. Soldaten) i. S. d. §§ 1, 2 EinsatzWVG, die eine nicht nur geringfügige Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben und wieder ins Berufsleben eingegliedert werden sollen. Auch bei diesen besteht nach § 193 eine bestehende Mitglied...mehr

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Sommer, SGB V § 19 Erlösche... / 2.3.5 Vorrang von anderen Versicherungsverhältnissen

Rz. 31 Zwar ist nur der Vorrang der Familienversicherung ausdrücklich geregelt, jedoch gehen auch andere aktuelle Versicherungsverhältnisse, die innerhalb der Monatsfrist begründet werden, den nachgehenden Leistungsansprüchen aus Abs. 2 Satz 1 vor (vgl. BSG, Urteil v. 28.3.2019, B 3 KR 22/17 R; BSG, Urteil v. 6.11.2008, B 1 KR 37/07 R; BSG, Urteil v. 7.5.2002, B 1 KR 24/01; ...mehr

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Sommer, SGB V § 17 Leistung... / 2.1.1 Leistungen an Beschäftigte (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 9 Voraussetzung für einen Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung trotz einer Beschäftigung im Ausland. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherung bei einer Beschäftigung im Ausland sind in § 4 SGB IV geregelt (vgl. Rz. 11). Es muss sich aber nicht um eine Pflichtversicherung handeln, sondern auch das Besteh...mehr

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Sauer, SGB IX § 64 Ergänzen... / 2.2 Beiträge/Beitragszuschüsse (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 5 Der Bezug der unter Abs. 1 Nr. 1 erwähnten Entgeltersatzleistungen begründet i. d. R. mit Ausnahme des Bezuges von Ausbildungsgeld und Unterhaltsbeihilfe (Rz. 14) eine Beitragspflicht zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. § 64 Abs. 1 Nr. 2 führt auf, dass deshalb zu diesen Versicherungszweigen wegen der damit verbundenen Versicherungspflicht der ...mehr

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Sauer, SGB IX § 64 Ergänzen... / 2.3.7 Mitgliedsbeiträge

Rz. 48 Die Vergütung für die Teilnahme am Rehabilitationssport wird i. d. R. zwischen den Bundes-/Landesorganisationen der Träger von Rehabilitationssportgruppen und den Rehabilitationsträgern vertraglich geregelt (Ziff. 16.1 der Rahmenvereinbarung). Die Rehabilitationsträger haben grundsätzlich sämtliche Kosten zu übernehmen, die den Rehabilitationssportvereinen durch die Te...mehr

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Sauer, SGB IX § 64 Ergänzen... / 2.3.2 Von der Zuschuss- zur Naturalleistung

Rz. 22 Der Rehabilitationssport hat die Aufgabe, unterstützend das Ziel der medizinischen Rehabilitation zu erreichen oder den Rehabilitationserfolg dauerhaft zu sichern. In der Zeit vom 1.10.1974 (Inkrafttreten des RehaAnglG) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB IX (1.7.2001) wurde der Rehabilitationssport von den Rehabilitationsträgern in Form eines Zuschusses fina...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Beginn der Vereinsmitglieds... / 1 Problem/worum geht es?

Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Auseinandersetzungen ist die Vereinsmitgliedschaft, insbesondere die Frage, wann die Mitgliedschaft beginnt, ob sie überhaupt wirksam entstanden ist und ob sie korrekt beendet wurde und wann dies der Fall war. Dreh- und Angelpunkt dieser Fragen sind stets die Satzungsregelungen des Vereins, denn nach § 58 Nr. 1 BGB ist gesetzlich nur gereg...mehr

Beitrag aus der verein wissen
Beginn der Vereinsmitglieds... / 2 Satzungsbeispiel

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Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft

Zusammenfassung Begriff Es ist zu unterscheiden zwischen 2 Ausgestaltungen für Firmenfitness-Mitgliedschaften: Firmenfitness-Angebote, bei denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines Fitnessstudios schließt und die Mitarbeiter zur Nutzung der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt sind sowie Firmenfitness-Angebote, bei denen der Arbeitg...mehr

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Firmenfitness-Mitgliedschaft / Zusammenfassung

Begriff Es ist zu unterscheiden zwischen 2 Ausgestaltungen für Firmenfitness-Mitgliedschaften: Firmenfitness-Angebote, bei denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines Fitnessstudios schließt und die Mitarbeiter zur Nutzung der Gesundheits-, Fitness- und Wellnessverbundanlagen berechtigt sind sowie Firmenfitness-Angebote, bei denen der Arbeitgeber eine Verei...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 1 Lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil

Die Nutzung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen aufgrund Firmenfitness-Mitgliedschaften, die der Arbeitgeber in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Mitgliedsausweisen seinen Arbeitnehmern ermöglicht, begründet einen lohnsteuer-und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Ist der Arbeitgeber Vertragspartner handelt es sich um Sachlohn. Dagegen sind zweckgebundene...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 5 Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG

Für Sachleistungen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 30 % nach § 37b Abs. 2 EStG. Wählt der Arbeitgeber die Steuerübernahme, ergibt sich eine vom individuellen Lohnsteuerabzug abweichende Bemessungsgrundlage. Die pauschale Lohnsteuer berechnet sich nach den Ko...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2.2 Kostenaufteilung bei Arbeitgeberangeboten

Der Sachbezug kann anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat, wenn die Firmenfitness-Mitgliedschaft Letztverbrauchern nicht angeboten wird.[1] In den Fällen in denen für Firmenmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort[2] ermittelt werden kann und sich der Sachbezug nach der Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 6.1 Kein Vorsteuerabzug für Privatbereich

Die vom Arbeitgeber eingekauften Mitgliedschaftsrechte sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Leistungen nicht für den unternehmerischen Bereich bezogen werden. Die Mitgliedschaftsrechte werden in der Regel ausschließlich für den Privatbereich der Arbeitnehmer eingekauft und sind daher nicht für den unternehmerischen Bereich des Arbeitgebers bestimmt. Mangels Leist...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 3 Anwendung der 50-EUR-Freigrenze

Es handelt sich um laufenden Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt. Der Mitgliedsausweis beinhaltet noch keinen verbrieften Anspruch auf die Nutzung der Anlagen. Es ist auch ohne Bed...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / Entgelt

1 Lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil Die Nutzung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen aufgrund Firmenfitness-Mitgliedschaften, die der Arbeitgeber in Form von unentgeltlichen oder verbilligten Mitgliedsausweisen seinen Arbeitnehmern ermöglicht, begründet einen lohnsteuer-und beitragspflichtigen geldwerten Vorteil. Ist der Arbeitgeber Vertragspartner handelt es sic...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2 Bewertung des geldwerten Vorteils

2.1 Grundsatz: Üblicher Endpreis am Abgabeort Die Bewertung des Sachbezugs, der dem Arbeitnehmer durch den Erwerb des Mitgliedsausweises zufließt, bestimmt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, vermindert um einen pauschalen Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe.[1] Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung der Sportanlagen bestimmt sich demnach rege...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 6 Vorsteuerabzug

6.1 Kein Vorsteuerabzug für Privatbereich Die vom Arbeitgeber eingekauften Mitgliedschaftsrechte sind vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn die Leistungen nicht für den unternehmerischen Bereich bezogen werden. Die Mitgliedschaftsrechte werden in der Regel ausschließlich für den Privatbereich der Arbeitnehmer eingekauft und sind daher nicht für den unternehmerischen Bereich...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2.1 Grundsatz: Üblicher Endpreis am Abgabeort

Die Bewertung des Sachbezugs, der dem Arbeitnehmer durch den Erwerb des Mitgliedsausweises zufließt, bestimmt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, vermindert um einen pauschalen Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe.[1] Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung der Sportanlagen bestimmt sich demnach regelmäßig nicht nach den Kosten des Arbeitgebers...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2.2.2 Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten

Einmalige Kosten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum entstehen, sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Wird vertraglich kein bestimmter Zeitraum vereinbart, sind einmalige Kosten auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Kündigung gleichmäßig zu verteilen. Anschließend sind diese Kosten au...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 6.2 Vorsteuerabzug bei Zuzahlungen durch die Arbeitnehmer

Erfolgen Zuzahlungen der Arbeitnehmer zu den eingekauften Mitgliedsrechten, kann ein Vorsteuerabzug durch den Arbeitgeber erfolgen, da er hierdurch vollentgeltliche Umsätze ausführt. Insbesondere kann die Vorsteuer in Abzug gebracht werden, welche auf den Betrag entfällt, den der Arbeitgeber für den Firmenfitnessvertrag entrichten muss.mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2.2.1 Aufteilung der Kosten auf die Arbeitnehmer

Entstehen dem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese den einzelnen Arbeitnehmern jeweils zuzurechnen. Entstehen dem Arbeitgeber für die registrierten Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben) nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese gleichmäßig auf die registr...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 4 Strittige Auslegung zum überwiegend eigenwirtschaftlichen Interesse des Vertragspartners

Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn in der Regel aus.[1] Auch liegt kein Arbeitslohn vor, wenn der Dritte diese Rabatte einem weiteren Personenkreis im normalen Geschäftsverkehr üblicherweise einräumt (sog. "Jedermannrabatt"[2]). Soweit und in der Höhe, als Preisnachlässe auch im normalen Geschäftsverkehr unter fre...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2.2.3 Zurechnung

Ein geldwerter Vorteil entsteht nur für Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben (registrierte Arbeitnehmer). Auf die tatsächliche Nutzung der einzelnen Angebote durch den Arbeitnehmer kommt es nicht an. Sind dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer einmalige Kosten entstanden, bestehen keine Bedenken, wenn bei der Ermittlung ...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2.2.4 Aufteilung

Die Aufteilung und Zurechnung der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Firmenfitness-Mitgliedschaft stellt sich somit wie folgt dar:mehr

Beitrag aus der verein wissen
So integrieren Sie neue Mit... / 2.2 Die Mitgliederbroschüre

Die Mitgliederbroschüre sollte jedem Mitglied zugesandt oder beim ersten Treffen ausgehändigt werden. Sie muss nicht sehr aufwendig, aber doch ansprechend gestaltet werden. Wir schlagen folgendes Inhaltsverzeichnis für die Broschüre vor, die dann auch zur Mitgliedergewinnung eingesetzt werden kann. Wer wir sind Unsere Geschichte – wie alles begann – eine kurze Historie Unsere W...mehr

Beitrag aus der verein wissen
So integrieren Sie neue Mit... / 2.1 Begrüßungsschreiben

Noch bevor das erste Vereinstreffen mit dem neuen Mitglied stattfindet, sollte es, wenn möglich, persönlich von einem Vorstandsmitglied begrüßt werden. Das scheitert jedoch in den meisten Fällen am Zeitmangel der Vorstandsmitglieder, die so schon genug um die Ohren haben. Als Alternative bietet es sich an, einen oder mehrere "Zugangsbetreuer" zu ernennen. Der Zugangsbetreuer...mehr