Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Mitgliedschaftsrechte

Rz. 9 Grundsätzlich sind auch Mitgliedschaftsrechte – insbesondere solche an juristischen Personen und Gesamthandsgemeinschaften – einem Vermächtnis zugänglich.[10] Dies setzt jedoch voraus, dass das Mitgliedschaftsrecht überwiegend vermögensbezogen und nicht an eine Person gebunden ist. Rz. 10 Die Vereinsmitgliedschaft ist grundsätzlich nicht vererblich, wie sich aus § 38 S....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Inventar soll zunächst die Nachlassgegenstände (Sachen und Rechte; Aktiva) enthalten, die im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden waren (Abs. 1). Auf diesen Zeitpunkt bezieht sich die Vermutung der Vollständigkeit des Inventars in § 2009 BGB; auch die Rechenschaftspflichten der §§ 666, 1978 Abs. 1, 1991 Abs. 1 BGB beginnen im Zeitpunkt des Erbfalls. Veränderungen in Be...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / (1) Aufnahme als persönlich haftender Gesellschafter

Rz. 34 Die h.M. sieht in der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters in eine Personengesellschaft selbst dann keine unentgeltliche Zuwendung, wenn sie zu besonders günstigen Konditionen erfolgt oder der neue Gesellschafter überhaupt keine Einlage zu erbringen hat.[150] Begründet wird dies damit, dass der Eintretende – gleichgültig ob er bei seinem Eintritt eigene...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Nachfolge bei Personengesellschaft

Rz. 9 Sieht der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vor, so scheiden der Gesellschafter der OHG und der Komplementär der KG bei Tod lediglich aus, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB direkt bzw. über § 161 Abs. 2 HGB für die KG.[27] Ein Abfindungsanspruch fällt der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand an, § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m § 105 Abs. 3 HGB (OHG) bzw. § 728 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Kernrechtsbereichtheorie

Rz. 53 Hinsichtlich der sog. Innenseite, also der personenrechtlichen Sphäre, ist die Kernrechtsbereichtheorie entwickelt worden.[80] Diese ist nicht ohne weiteres auf das Testamentsvollstreckerrecht anwendbar und zu differenzieren.[81] Danach sind die Gesellschafterrechte im eigentlichen Sinne wegen ihrer höchstpersönlichen Natur der Ausübung durch einen Dritten nicht zugän...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Sittenwidrigkeit

Rz. 19 Die Grenze zur Sittenwidrigkeit wird leicht überschritten. Daher ist im Wege der Auslegung zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine Bedingung vorliegt oder ob es sich lediglich um einen Wunsch des Erblassers handelt. Die Grenze der Zulässigkeit ist in § 138 BGB zu sehen. Durch seine Anordnungen will der Erblasser auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers nach dem Erbfal...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Praxis-Beispiele: Verjährung / 2 Ausschlussfrist

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer macht ein Jahr, nachdem er ausgeschieden ist, ihm zustehende restliche Vergütung für geleistete Überstunden geltend. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass etwaige Ansprüche innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen sind und bei Ablehnung nach einer weiteren Frist von 6 Monaten beim Arbeitsgericht einzuklagen sind....mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.2 Anfechtung des Arbeitsvertrags

Rz. 28 Der Arbeitsvertrag ist nach § 142 Abs. 1 BGB nichtig, wenn eine Vertragspartei ihre Willenserklärung wirksam angefochten hat. Allerdings führt die Anfechtung im Arbeitsrecht nicht zur Nichtigkeit ex tunc (d. h. die Nichtigkeit gilt nicht rückwirkend), wenn der Arbeitsvertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde, denn andernfalls würden Schwierigkeiten bei der Rückabwicklu...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.14 Sicherheitsbedenken, Verfassungstreue

Rz. 639 Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht oder der Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen können grds. eine verhaltensbedingte Kündigung sozial rechtfertigen. Es können sich in dieser Hinsicht bereits dann Sicherheitsbedenken ergeben, wenn der Arbeitnehmer freundschaftliche oder verwandtschaftliche Beziehungen zu Konkurrenten oder Arbeitnehmern in Konkurren...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 4 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft bei fehlender Beitragszahlung und Leistungsinanspruchnahme

Die freiwillige Mitgliedschaft endet mit Ablauf eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten rückwirkend ab dem Beginn dieses Zeitraums , in dem für die Mitgliedschaft keine Beiträge geleistet wurden, das Mitglied und familienversicherte Angehörige keine Leistungen in Anspruch genommen haben und die Krankenkasse trotz Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichk...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 1 Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft

1.1 Kündigungsfrist Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist[1] erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will. Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 1.1 Kündigungsfrist

Ein freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichertes Mitglied kann seine Mitgliedschaft kündigen, wenn es die 12-monatige Bindungsfrist[1] erfüllt hat und in eine andere gesetzliche Krankenkasse oder zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln will. Grundsätzlich ist dabei eine Kündigungsfrist einzuhalten. Diese ist so gestaltet, dass die freiwillige Mitgli...mehr

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Zweiter Bildungsweg / 3.2 Zuständige Krankenkasse

Auszubildende des Zweiten Bildungsweges können eine Krankenkasse nach den Bestimmungen des allgemeinen Krankenkassenwahlrechts wählen. Die Mitgliedschaft der landwirtschaftlichen Krankenkasse kann gewählt werden[1], wenn sie zuletzt im Rahmen einer Mitgliedschaft oder Familienversicherung dort versichert waren.mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 1.3 Kündigungsbestätigung der Krankenkasse

Die Krankenkasse hat dem freiwilligen Mitglied unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung auszustellen, sofern ein Wechsel zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen erfolgen soll.[1] Bei einem Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenkasse bestätigt die bisherige Krankenkasse der gewählten Krankenkasse...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 1.2 Wirksamkeit der Kündigung

Wenn kein Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse beabsichtigt ist, wird die von einem freiwilligen Mitglied gegenüber seiner bisherigen Krankenkasse ausgesprochene Kündigung nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist[1] das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (z. B. Versicherung bei einem PKV-Unternehmen) nachweist. Als Nac...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / Zusammenfassung

Überblick Dieser Beitrag befasst sich nicht mit Arbeitnehmern, die aufgrund der Höhe ihres Entgelts versicherungsfrei werden oder mit Arbeitnehmern, die wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig werden. Hier geht es ausschließlich um Arbeitnehmer, die bereits freiwillig versichert sind und ihre Krankenversicherung wechseln möchten. Was ist hier zu ...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 3 Wechsel zu einem Versicherungsunternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV)

Kündigt der freiwillig versicherte Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse, weil er zu einem Versicherungsunternehmen der PKV wechseln möchte, muss er die 12-monatige Bindungsdauer nicht einhalten.[1] Die beschriebene Kündigungsfrist (= Ablauf übernächster Monat nach Ende des Monats, in dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingeht) selbst ist je...mehr

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Freiwillige Krankenversiche... / 2.1 Bindungsdauer

Kündigt der freiwillig versicherte Arbeitnehmer seine Mitgliedschaft bei seiner bisherigen Krankenkasse, weil er zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechseln möchte, muss er – neben der Einhaltung der Kündigungsfrist – auch eine Bindungsdauer von 12 Monaten einhalten. Praxis-Beispiel Bindungswirkung von 12 Monaten an die bisherige Krankenkasse Ein Arbeitnehmer ist aufgr...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 43 Gegenstand des Prozesses vor dem Sozialgericht war die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse. Die Beklagte hatte noch während eines Krankengeldbezugs des Mandanten im Rahmen von dessen Rentenantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid festgestellt, er könne nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden. Nach Ende des Krankengeldbez...mehr

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§ 48 Vereine / IV. Muster: Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins

Rz. 39 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 48.1: Satzung eines eingetragenen, gemeinnützigen Vereins § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen _________________________; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.". (2) Der Sitz des Vereins ist in _________________________. (3) Geschäftsjahr ist das Kale...mehr

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§ 48 Vereine / e) Satzung und einzelne Satzungsinhalte

Rz. 6 Die Rechtsverhältnisse innerhalb des Vereins werden in Ausübung der Vereinsautonomie durch die Satzung bestimmt, soweit nicht zwingendes Recht nach §§ 25 ff. BGB eingreift. Bestimmte, in § 40 BGB genannte Bestimmungen sind satzungsdispositiv. Im Übrigen sind die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 21 ff. BGB zwingend. Die Satzung mussmehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Veräußerung von Geschäftsanteilen

Rz. 171 Geschäftsanteile (vgl. Rdn 10)[744] sind grundsätzlich frei veräußerlich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Übertragen werden nach dem Bestimmtheitsgrundsatz die konkreten, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG nummerierten Geschäftsanteile, nicht aber z.B. ein "prozentualer Anteil am Unternehmen".[745] a) Notarieller Vertrag Rz. 172 Die Vereinbarung der Pflicht zur Abtretung des Anteils ist ...mehr

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§ 37 Sozialrecht / 3. Muster: Kostenfestsetzungsantrag

Rz. 46 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 37.14: Kostenfestsetzungsantrag An das Sozialgericht _________________________ In Sachen C, _________________________ gegen KK _________________________ Az.: _________________________ beantragen wir mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsliche Kostenfestsetzung gegen die Beklagte wie folgt:mehr

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§ 48 Vereine / 5. Datenschutz

Rz. 36 Das Datenschutzrecht hat auch für Vereine insbesondere durch die Entwicklung der digitalen Medien und das Inkrafttreten der DSGVO eine zunehmende Bedeutung erlangt. Die Datenverarbeitung im Verein kann entweder aufgrund einer gesetzlichen Regelung oder einer Einwilligung durchgeführt werden. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO erklärt die Datenverarbeitung dann für zulässig, ...mehr

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§ 1 Aktienrecht / 1. Minderheitsverlangen nach § 122 AktG

Rz. 112 Die Aktionäre sind nicht davon abhängig, ob und mit welchen Beschlussgegenständen Vorstand oder Aufsichtsrat zur Hauptversammlung einladen. Sie können, wenn sie 5 % des Grundkapitals repräsentieren oder ihre Anteile zusammen den anteiligen Grundkapitalbetrag von 500.000 EUR erreichen, nach Maßgabe von § 122 AktG selbst initiativ werden. Je nach Anteil am Grundkapital...mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 48 Durch das seit dem 1.1.1995 geltende Umwandlungsrecht (Umwandlungsgesetz 1995 und Umwandlungssteuergesetz 1995) ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Wege des eleganten Formwechsels den unmittelbaren Wechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft (oder Partnerschaftsgesellschaft oder – seit dem 1.1.2024 – auch eine eGbR) zu vollziehen.[4...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Gold
Corporate Volunteering / 3.2 Anspruch auf Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten

Unabhängig von den vertraglichen und betrieblichen Regelungen kann sich ein Anspruch auf Freistellung für ehrenamtliche Tätigkeiten aus Bundes- oder Landesgesetzen ergeben. Dabei ist ein wesentlicher Unterschied zwischen privaten und öffentlichen Ehrenämtern zu beachten. Um private Ehrenämter handelt es sich bei Tätigkeiten zur Unterstützung von Vereinigungen mit sportlicher,...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Nachfolgeklauseln

Rz. 208 Der Gesellschaftsvertrag kann den endgültigen Verbleib des Geschäftsanteils regeln mit der Folge, dass die Erben nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen Gesellschafter bleiben können. Die h.M. sieht darin keine unzulässige Beschränkung der Vererblichkeit. Denn die Erben erwerben die Mitgliedschaft nur in ihrer konkreten gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltun...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / b) Unternehmensgegenstand

Rz. 30 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist im Gesellschaftsvertrag der Unternehmensgegenstand anzugeben – nach h.M. so konkret und exakt wie möglich. Der Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit muss für das Registergericht und die beteiligten Verkehrskreise hinreichend erkennbar sein. Allgemeine Umschreibungen wie "Handel mit Waren aller Art" sollen Eintragung verhindern.[122] Dem...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / k) Rechtsfolgen nach MoMiG

Rz. 313 Das MoMiG (zum zeitlichen Anwendungsbereich vgl. Rdn 301) normiert die folgenden Rechtsfolgen für Gesellschafterdarlehen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage außerhalb des Verfahrens vgl. Rdn 316) werden gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO die Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens sowie aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wi...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / 1. Grundsatz: Vererblichkeit

Rz. 206 Gem. § 15 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Beim Tode eines Gesellschafters löst sich die Gesellschaft nicht auf. Vielmehr geht die Mitgliedschaft mit dem Erbfall grundsätzlich so auf die/den Erben über, wie sie beim Erblasser bestand.[880] Insofern unterscheidet sich die GmbH von der Personengesellschaft. Anders als bei dieser[881] ist der GmbH-Anteil f...mehr

Kommentar aus Haufe TVöD Office Premium
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2 Errichtung und Zusammensetzung

Rz. 3 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 besteht die Verpflichtung, beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen Ausschuss für Mutterschutz einzurichten. Ihm sollen als Mitglieder geeignete Personen der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete P...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Verschärfte Eigenhaftung in der Unternehmenskrise

Rz. 134 Für die in der Unternehmenskrise begründeten Verbindlichkeiten der GmbH bestehen weitere Haftungsgründe,[596] insb. bei Verstoß gegen die Pflicht des § 15a Abs. 1 S. 1 InsO, das Insolvenzverfahren rechtzeitig zu beantragen (vgl. Rdn 112) oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung (vgl. Rdn 113)[597] keine Zahlungen mehr zu leisten ...mehr

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§ 19 Handelsrecht / b) Sitztheorie

Rz. 56 Voraussetzung für die Anerkennung als ausländischer Rechtsträger ist nach der in Deutschland früher herrschenden Sitztheorie gewesen, dass sich nicht nur der rechtliche Sitz der Gesellschaft im Ausland befindet, sondern auch der effektive Verwaltungssitz.[217] Inzwischen hat der EuGH entschieden, dass die Ablehnung der Eintragung einer durch eine ausländische, europäi...mehr

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Diskriminierungsfreie Unter... / 1.1 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Wesentliches Instrument aufseiten des Gesetzgebers war die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Jahr 2006 (im Folgenden AGG). Das AGG hat zum Ziel, Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft, der zugeschriebenen "Rasse", des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern be...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / l) Kosten

Rz. 715 Nach § 12a Abs. 1 S. 2 ArbGG muss der Rechtsanwalt die Prozesspartei vor Abschluss einer Vereinbarung über die Prozessvertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung für seine Hinzuziehung und wegen Zeitversäumnisses hinweisen. Auf Verlangen sind der Prozesspartei die voraussichtlichen Kosten mitzuteilen.[1236] Unterbleibt die vorgeschriebene Belehrung, hat die Pr...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / III. Checkliste: Gesellschaftsvertraglicher Minderheitenschutz

Rz. 82 Es gibt viele Möglichkeiten, die Interessen einzelner Minderheitsgesellschafter oder diese insgesamt zu schützen. Einige Beispiele:mehr

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§ 43 Umwandlungsrecht / IV. Muster: Verschmelzungsvertrag

Rz. 11 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 43.1: Verschmelzungsvertrag UVZ-Nr. _________________________/_________________________ Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute: _________________________ – dem Not...mehr

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§ 17 GmbH-Recht / d) Übernahme des Geschäftsanteils

Rz. 238 Die Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital bedarf gem. § 55 Abs. 1 GmbHG einer notariell beurkundeten oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers, auch per Videokommunikation nach §§ 16a–16e, 40a BeurkG [979] (eventuelle Vollmacht des Übernehmers bedarf analog § 2 Abs. 2 GmbHG notarieller Beglaubigung[980]). Darin muss der neue Gesellschafter einen b...mehr

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§ 1 Aktienrecht / XI. Muster: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG)

Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 1.16: Tagesordnung der weiteren Hauptversammlung mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Neufassung der Satzung (ausführliche Fassung für Publikums-AG) (1) Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre. Vorstand und Aufsichtsrat schla...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / m) Verhaltensbedingte Kündigung

Rz. 463 Nach § 1 Abs. 2 KSchG sind Kündigungen, die durch Gründe, die in dem Verhalten eines Arbeitnehmers liegen, bedingt sind, sozial gerechtfertigt.[841] Betroffen sind regelmäßig der Leistungs- und/oder der Vertrauensbereich. Die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG setzt zunächst voraus, dass der Arbeitnehmer durch ein...mehr

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GmbH: Beiziehung von Berate... / 4.1 Konkreter Beratungsbedarf und Interesse der Gesellschaft

Einerseits geht es um essenzielle Entscheidungen für den Gesellschafter, wie z. B. den Entzug von mitgliedschaftlichen Rechten wie die Entziehung von Sonderrechten, die Abberufung eines Gesellschafters aus dem Amt des Geschäftsführers oder der Entzug des Geschäftsanteils. Hier wird also in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingegriffen. Besteht aufgrund mangelnder Kompetenz...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Wehrdienst / 1.1 Fortbestand der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht

Krankenversicherung Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend. Dies gilt auch, wenn die Krankenversicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung endet oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes oder der Wehrübung ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiert...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Wehrdienst / Zusammenfassung

Begriff Der Wehrdienst dient der Erfüllung der Wehrpflicht. Das dadurch begründete Rechtsverhältnis unterliegt nicht dem Arbeitsrecht, sondern dem besonderen Dienstrecht des Wehr- und Soldatenrechts samt seinen Nebengesetzen. Mit Wirkung ab 1.7.2011 ist die Wehrpflicht ausgesetzt. Der in der Wehrpflicht liegende Grundrechtseingriff war angesichts der geänderten sicherheits- ...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Austritt eines GmbH-Gesells... / Zusammenfassung

Begriff Ein allgemeines Austrittsrecht des Gesellschafters aus der GmbH ist im GmbH-Gesetz nicht vorgesehen. Allerdings ist allgemein anerkannt, dass sich ein Gesellschafter aus wichtigem Grund von seiner GmbH trennen kann. Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Mitgliedschaft muss den Austritt notwendig und als letztes Mittel erscheinen lassen. Diese Unzumutbarkeit kann sow...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Wehrdienst / 1 Versicherungsrechtliche Auswirkungen

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG Entgelt weiterzugewähren ist (Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst), gilt das Beschäftigungsverhältnis als durch den freiwilligen Wehrdienst bzw. eine Wehrübung nicht unterbrochen. In diesen Fällen bleibt auch die Krankenkassenmitgliedschaft erhalten. Bei anderen versicherungspflichtig Beschäftigten, die...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Wehrdienst / 2 Bedeutung des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG)

Das Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) regelt den Schutz vor Benachteiligungen und den Bestand der Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern, die den Grundwehrdienst oder eine Wehrübung antreten. § 16 ArbPlSchG erweitert den Arbeitsplatzschutz über die Dauer des Grundwehrdienstes hinaus auf besondere Arten des Wehrdienstes.[1] Das ArbPlSchG erfasst aber gemäß § 16 Abs. 7 ArbPl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Streitwertkatalog der ... / B. Besonderer Teil

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