Wolfgang Arens
, Ulrich Spieker
Rz. 48
Durch das seit dem 1.1.1995 geltende Umwandlungsrecht (Umwandlungsgesetz 1995 und Umwandlungssteuergesetz 1995) ist die Möglichkeit geschaffen worden, im Wege des eleganten Formwechsels den unmittelbaren Wechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personenhandelsgesellschaft (oder Partnerschaftsgesellschaft oder – seit dem 1.1.2024 – auch eine eGbR) zu vollziehen. Technisch könnte dies bspw. auch durch ein Spaltungs- oder durch ein Verschmelzungsmodell geschehen, was aber erhebliche Nachteile, sowohl hinsichtlich der Haftung als auch hinsichtlich des Ablaufs, haben kann. Ferner fiele dann ggf. auch Grunderwerbsteuer an, soweit nicht die Konzernbegünstigung des § 6a GrErwStG greift. Üblicherweise wird deshalb der Formwechsel gem. §§ 190 ff. UmwG vorgezogen.
Rz. 49
Üblich ist dabei, dass die künftige Komplementär-GmbH vorher gegründet wird und Mitgesellschafterin der formwechselnd umzuwandelnden GmbH wird, weil nach bisher herrschender Meinung, die auf den Wortlaut des § 202 Abs. 1 Nr. 2 UmwG gestützt wird, auch beim Formwechsel alle künftigen Mitgesellschafter schon zuvor Mitgesellschafter des formwechselnd umzuwandelnden Rechtsträgers gewesen sein müssen (sog. "Identitätsgrundsatz" oder "Kontinuitätsgrundsatz"). Es erfolgt also zunächst die Gründung der späteren Komplementär-GmbH und deren Beitritt als Mitgesellschafterin zur umzuwandelnden GmbH und dann, ebenfalls in notarieller Form, der Formwechselbeschluss mit anschließender Anmeldung des Formwechsels (nur) zum Handelsregister der bisherigen GmbH, nach Mindermeinung auch zum Handelsregister der neu entstehenden KG (sog. kreuzender Formwechsel). Als "kreuzend" wird ein Formwechsel bezeichnet, wenn die Zuständigkeit der Register wechselt. Da vorliegend aber nur die Zuständigkeit vom Handelsregister...