Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.2 Zeitpunkt der Beendigung (HS 2)

Rz. 44 Ist der Zeitraum nach Abs. 4 Satz 1 oder § 53 Abs. 8 Satz 1 noch nicht abgelaufen, ist als Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft das Datum des Ablaufs des Zeitraums anzugeben, Satz 2 HS 2. Rz. 45 Die alte Kasse hat insoweit einen Prüfauftrag. Sie hat zu prüfen, ob der Zeitraum, in dem eine Mitgliedschaft mindestens bestehen muss, abgelaufen ist. Wenn dieser noch ... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.5.2 Wirksamwerden der Kündigung (HS 2)

Rz. 158 Allerdings ist diese Kündigung schwebend unwirksam. Nach Satz 5 HS 2 wird die Kündigung nämlich nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist (vgl. auch LSG Hamburg, Urteil v. 28.11.2024, L 1 KR 103/21). Rz. 159 Die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kra... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1 Überblick Voraussetzungen (Satz 1)

Rz. 24 Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft (zum Begriff der Solidargemeinschaft vgl. bereits oben Rz. 2) kann nach Grundregel des Abs. 1 als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 anerkannt werden (zur möglichen Funktion des § 176 als lex specialis für Solidargemeinschaften vgl. Hahn, NZS 2022, 81; zur durch das Gesetz zur digitalen... mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.3.1.2 Voraussetzungen

Rz. 33 Diese gesetzliche Anordnung bezieht sich allerdings allein auf die Gruppe der Versicherungspflichtigen, bei denen ein Versicherungsverhältnis nie bestanden hat (BSG, Urteil v. 11.9.2018, B 1 KR 10/18 R; mit Anm. von Chandna-Hoppe, NZS 2019, 336; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 11.3.2010, L 16 KR 41/09; Bay LSG, Urteil v. 27.5.2019. L 20 KR 61/19, Rz. 30). Für die F... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6 Letzte Krankenkasse (Nr. 5)

Rz. 106 Wählbar ist auch die Krankenkasse, bei der vor Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Versicherung nach § 10 bestanden hat; sog. letzte Krankenkasse, Nr. 5. Rz. 107 Für den wahlberechtigten Personenkreis besteht damit auch die Möglichkeit der Wahl der letzten Krankenkasse der Mitgliedschaft oder der Familie... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 1.3 Normzweck

Rz. 17 Sinn der Vorschrift ist es, mit seinem Bezug auf den krankenversicherungsrechtlichen Auffangtatbestand zur Begründung der Versicherungspflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 13 eine Versicherungspflicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Der Gesetzgeber hat damit auch anerkannt, dass es in einer Solidargemeinschaften eine anderweitige – und damit gleichwerti... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3.5 Berechnungsbeispiel

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 46 Zu einem Anwendungsfall des Abs. 3 – Auffangtatbestand § 5 Abs. 1 Nr. 13: BSG, Urteil v. 2.4.2025, B 1 KR 10/24 R. Zum Binnenverhältnis der Regelungen in Abs. 3: BSG, Urteil v. 29.6.2021, B 12 KR 38/19 R, Rz. 10, 13. Der Begriff "zuletzt versichert" knüpft an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a an und impliziert, dass beide Vorschriften – § 174 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.1 Grundsätze (HS 1)

Rz. 204 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher ha... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.7 Wahlrecht bei Familienversicherten (Abs. 6)

Rz. 160 Die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung an nach § 10 (Familienversicherte) bestimmt sich nach der Zuständigkeit für die die Familienversicherung vermittelnde Stammversicherung. Abs. 6 ordnet daher an, dass während der Familienversicherung kein eigenes Krankenkassenwahlrecht für das mitversicherte Familienmitglied besteht; es ist vielmehr an die Krankenkasse des ... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.1 Anwendungsbereich

Rz. 128 Die Kündigungsfrist ist für Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte vereinheitlicht. Der Anwendungsbereich der Regelung ist daher sowohl für Pflichtversicherte als auch für freiwillig Versicherte eröffnet. mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3 Kündigungsfrist und Wirksamwerden

Rz. 133 Die Kündigung im Zusammenhang mit der Ausübung eines Wahlrechts beinhaltet im Wesentlichen die Bestimmung des Zeitpunktes des Krankenkassenwechsels. 2.6.3.3.1 Fristbeginn und Wirksamwerden Rz. 134 Die Kündigungsfrist beginnt daher mit ihrer Erklärung, was Satz 3 ausdrücklich auch anordnet: "... gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt." Rz. 13... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.5.4 Sonderregelung bei ausgebliebener Schließung (Satz 4)

Rz. 105 Wird die betroffene Krankenkasse doch nicht geschlossen, so ordnet Satz 4 weiterhin die bestehende Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse an (vgl. auch die Gesetzesmotive zum GKV-Versorgungsstrukturgesetz v. 22.12.2011, BGBl. I S. 2983: BT-Drs. 17/8005 S. 123). mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3.4 Fristende

Rz. 141 Da die Kündigung immer nur mit dem Ende eines Kalendermonats wirksam werden kann, erfolgt der Krankenkassenwechsel immer zum Monatswechsel; dies auch unabhängig davon, wann z. B. eine neue Krankenversicherungspflicht beginnt. mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.1 Informationspflicht der gewählten Krankenkasse (Satz 1)

Rz. 36 Sofern bei einer anderen Krankenkasse bei Ausübung des Wahlrechts zuletzt eine Mitgliedschaft bestanden hat, trifft die neue Krankenkasse gegenüber der alten Krankenkasse eine Informationspflicht, die die neue Krankenkasse dadurch erfüllen kann, dass sie der bisherigen Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich die Wahlentscheidung des ausscheidenden M... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.2 Zeitliche Beschränkung für den Erstantrag (Satz 2)

Rz. 38e Ein (Erst)Antrag nach Satz 1 kann erstmalig nur bis einschließlich 30.6.2026 gestellt werden, Satz 2. Rz. 38f Satz 2 ist erst durch das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege v. 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 371) mit Wirkung zum 1.1.2026 in die Vorschrift eingefügt worden (auch erst auf Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesund... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.3.1 Intervall und Beweismittel (Satz 1)

Rz. 50 Um eine dauerhafte Leistungsfähigkeit nachzuweisen, hat eine Solidargemeinschaft alle fünf Jahre ein versicherungsmathematisches Gutachten beim Bundesministerium für Gesundheit einzureichen; Satz 1. Rz. 51 Auf der Grundlage des Nachweises durch das versicherungsmathematischen Gutachtens, das von einem unabhängigen Gutachter zu prüfen und zu testieren ist, erfolgt ansch... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.4 Geltung der Regelung über die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung und private Krankenversicherung (Abs. 4)

Rz. 72 Abs. 4 ordnet an, dass die Regelungen zur Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung oder in die private Krankenversicherung nach dem Versicherungsvertragsgesetz unberührt bleiben. Rz. 73 Durch die Regelung in Abs. 4 wird klargestellt, dass mit dem Verlust der gesetzlichen Anerkennung der Mitgliedschaft als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall die Regelungen... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.11.2 Erneute Ausübung des Wahlrechts

Rz. 71 Das Recht zur Wahl einer Krankenkasse an sich bleibt über den Beginn der Versicherungspflicht hinaus als Recht zum Krankenkassenwechsel bestehen und ist nicht auf die einmalige Ausübung beschränkt. Jedoch ist in diesen Fällen erneut die Bindungsfrist von 12 Monaten zu beachten. Die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nach Ablauf der Bindungsfrist kann nämlich nur ei... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.3.1 Voraussetzungen für die Befugnis zu Tätigwerden (Satz 1)

Rz. 55 Sobald der zuständigen Aufsichtsbehörde Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Krankenkasse entgegen Abs. 1 Satz 2 eine Mitgliedschaft rechtswidrig abgelehnt hat oder die Abgabe der Erklärung nach Abs. 1 Satz 1 verhindert oder erschwert, hat sie diesen Anhaltspunkten unverzüglich nachzugehen und die Krankenkasse zur Behebung einer festgestellten Rechtsverletzung und... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.5.4.3 Freiwillig versicherte Rentner nach § 9

Rz. 151 Bei dem Wahlrecht zur Elternkrankenkasse für "nach § 9 versicherte Rentner", die es als solche nicht gibt, dürfte an die Fälle der (Hinterbliebenen)-Renten gedacht worden sein, bei denen mangels Erfüllung der Vorversicherungszeit keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11, 12 besteht und die Einkommensgrenze des § 10 Abs. 1 Nr. 5 überschritten und eine freiwil... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.1 Inhalt der Norm

Rz. 2 § 173 Abs. 1 enthält die grundlegende Regelung, dass die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger und Versicherungsberechtigter bei den Krankenkassen durch die Ausübung des Kassenwahlrechts bestimmt werden kann. Damit regelt Abs. 1, dass alle Versicherungspflichtigen und alle Versicherungsberechtigten zwischen Ortskrankenkassen, allen Ersatzkassen, allen Betriebs- und I... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.9 Meldungen und Verfahren (Abs. 6)

Rz. 213 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt nach Abs. 6 für die Meldungen und Informationspflichten nach dieser Vorschrift einheitliche Verfahren und Vordrucke fest und bestimmt die Inhalte für das elektronische Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen nach den Abs. 2, 3a, 4 und 5). Rz. 214 Den Spitzenverbänden ist es daher überlassen worden, für die Meldungen und... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.2.2 Bindungsfrist bei Wahltarifen; § 53 Abs. 8 Satz 1

Rz. 47 Bei Wahltarifen sieht § 53 Abs. 8 Satz 1 eine eigenständige Bindungsfrist vor. Rz. 48 Wahltarife zeichnen sich durch ihre hohe Flexibilität für die Versicherten aus. Ein Wahltarif ist ein freiwilliges Vertragsangebot gesetzlicher Krankenkassen, das Versicherten ermöglicht, durch Selbstbehalt, Leistungsverzicht oder Kostenerstattung Geld zu sparen (Prämien) oder Leistun... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.3 Kündigung (Satz 3)

Rz. 48 Satz 3 regelt das Kündigungsrecht eines Mitglieds in einer solchen Solidargemeinschaft und macht dies seinerseits vom Nachweis eines Bestehens einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall abhängig. Rz. 49 Die Mitgliedschaft und der damit verbundene Leistungsanspruch besteht daher in jedem Fall, solange und soweit der Leistungsberechtigte nicht eine anderweitige Ab... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.4.3 Bestätigungspflicht der Krankenkasse (Satz 3)

Rz. 90 Nach Satz 3 hat die Krankenkasse nach Eingang der Anmeldung der zur Meldung verpflichteten Stelle im elektronischen Meldeverfahren das Bestehen oder Nichtbestehen der Mitgliedschaft zurückzumelden. Rz. 91 Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit trifft die Krankenkasse daher eine Bestätigungspflicht. mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.2.2 Versicherungsberechtigte nach § 9

Rz. 48 Unter die Versicherungsberechtigten nach § 9 fallen insbesondere die Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Rz. 49 Die Wahlrechte sind damit auch B... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.6 Sonderkündigungsrecht

Rz. 57 Die 12-monatige Bindungsfrist entfällt dort, wo dem versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglied ein Sonderkündigungsrecht seiner Krankenversicherung zusteht; dies ist z. B. bei einer erstmaligen Erhebung oder bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags der Fall. Das Sonderkündigungsrecht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags ist in § 17... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3.2 Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung

Rz. 138 Als weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist die Regelung in Satz 5 HS 2 zu beachten. Danach wird die Kündigung nur wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. Rz. 139 Eine Kündigung vor Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten für einen Krankenkassenwechsel ist nicht zulässig und muss ... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.2 Ersatzkassen (Nr. 2)

Rz. 85 Grundsätzlich wählbar ist auch jede Ersatzkasse (Nr. 2). Rz. 86 Ersatzkassen entstanden historisch als freiwillige Alternativen zu den Pflichtkassen (Primärkassen). Ersatzkassen waren nach früherem Recht Krankenkassen, bei denen die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes eintrat, sondern nur durch Ausübung von Wahlrechten (vor dem 1.1.1989 Beitrittsrechten) erlangt werden... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.8 Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3

Rz. 59 Der Versicherte muss darüber hinaus auch die 2-monatige Kündigungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 3 einhalten (vgl. weitergehend die Komm. in § 175). Zum oder nach Ablauf des in § 175 Abs. 4 Satz 1 festgelegten 12-Monats-Zeitraums ist eine Kündigung der Mitgliedschaft zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kün... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.4 Form der Kündigung

Rz. 143 Eine Form für die Kündigungserklärung ist nicht vorgeschrieben, sodass es nach § 126 BGB keiner Einhaltung besonderen Anforderung bedarf und auch die Rechtsfolge des § 125 BGB – Nichtigkeit – nicht greift, wenn besondere Formanforderungen an die Kündigungserklärung nicht erfüllt sind. Eine Kassenmitgliedschaft kann daher mündlich, per E-Mail, Fax oder Brief gekündigt... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.4.1 Ersetzung der Kündigung (Satz 4 HS 1)

Rz. 149 Nach Satz 4 HS 1 ersetzt bei einem Wechsel in eine andere Krankenkasse die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts nach Abs. 2 Satz 1 die Kündigungserklärung des Mitglieds. Rz. 150 Die Meldung der neuen Krankenkasse über die Ausübung des Wahlrechts an die alte Krankenkasse ersetzt daher zwar die Kündigungserklärung des Mitglieds. Der Verzicht a... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.7.2 Bestehen einer Versicherung

Rz. 124 Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Ehe- oder Lebenspartner bei der Krankenkasse versichert ist. Die Versicherung ist ausreichend. Der Partner muss nicht selbst Versicherter sein, weil § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 nur von Versicherung und nicht von Mitgliedschaft des Ehegatten spricht (BSG, Urteil v. 4.9.2018, B 12 KR 16/17 R, Rz. 20). mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 14 Korrespondierende Regelungen ergeben sich insbesondere aus den in § 175 ausdrücklich genannten Vorschriften, so aus § 53 Abs. 8 Satz 1 mit seiner Mindestbindungsfrist für die Wahltarife (Abs. 2 Satz 2), aus § 173 mit seinen Regelungen über die wählbare Krankenkasse (Abs. 3 Satz 2), aus § 160 Abs. 3 Satz 1 mit seinen besonderen Regelungen bei Stellung des Insolvenzantr... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.1.1.2 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 29 Der persönliche Anwendungsbereich der Regelung ist nach dem gesetzgeberischen Willen nicht beschränkt (vgl. die Gesetzesmotive in BR-Drs. 52/21 S. 111 = BT-Drs. 19/27652 S. 110). Die mit dieser Regelung einhergehende Möglichkeit zur Absicherung im Krankheitsfall durch eine Mitgliedschaft in einer in § 176 Abs. 1 genannten Solidargemeinschaft können daher folgende gese... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.6.2 Familienmitversicherung (§ 10)

Rz. 112 Frei wählbar ist auch die Krankenkasse, bei der eine Familienmitversicherung nach § 10 bestanden hat. Rz. 113 Wenn eine beitragsfreie Familienversicherung nach § 10 SGB V endet (z. B. durch Überschreiten der Altersgrenze, Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Ende des Studiums), beginnt für die betroffene Person eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenver... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.1 Unverzüglichkeit (HS 1)

Rz. 42 Die bisherige Krankenkasse bestätigt der gewählten Krankenkasse im elektronischen Meldeverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Meldung, das Ende der Mitgliedschaft; Satz 2 HS 1. Rz. 43 Unverzüglich bedeutete auch hier “ohne schuldhaftes Zögern“ gemäß § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB. mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 155 Versicherte Rentner können zusätzlich die Betriebs- oder Innungskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt gewesen sind, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse besteht; Abs. 5. Rz. 156 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt wa... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.4 Korrespondierende und ergänzende Regelungen

Rz. 16 Ergänzende Regelungen finden sich in den in § 173 ausdrücklich benannten Bezugsnormen, so in § 5 SGB V (Versicherungspflicht) und in § 9 SGB V (Freiwillige Versicherung). Weiter ist § 143 Abs. 1 SGB V (Ortskrankenkassen), § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB V (Betriebskrankenkassen), § 155 SGB V (Freiwillige Vereinigung) und § 10 SGB V (Familienversicherung) zu beachten. Außerdem... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.2.2.1 Bindungsfrist nach Abs. 4

Rz. 46 Sowohl Pflicht- als auch freiwillig Versicherte haben bei ausgeübten Wahlrechten die Bindungsfrist nach Abs. 4 Satz 1 einzuhalten, bevor sie die Krankenkasse wechseln können. Um die Einhaltung dieser Bindungsfrist und damit verbunden die Frage der wirksamen Kündigung der bisher (möglicherweise für eine andere Versicherungspflicht) noch zuständigen Krankenkasse sicherz... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.2.3 Datenschutz

Rz. 52 Die datenschutzrechtliche Befugnis zur Verarbeitung, auch einschließlich der Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten im erforderlichen Umfang durch die Krankenkassen, ergibt sich bereits aus § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 (Feststellung des Versicherungsverhältnisses und der Mitgliedschaft, einschließlich der für die Anbahnung eines Versicher... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.2 Rechtsqualität der Kündigung

Rz. 129 Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche Willenserklärung, die mit dem Eingang bei der Krankenkasse wirksam wird. Es gelten daher alle zivilrechtlichen Regelungen zur Willenserklärung. Rz. 130 Die Kündigung kann – wie jede einseitige Willenserklärung nach ihrem Wirksamwerden – nicht zurückgenommen werden. Dies ergibt sich zwanglos ... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.5 Bindungsfrist; § 174 Abs. 4 Satz 1

Rz. 55 Die 12-monatige Bindungsfrist für den Wechsel der Krankenkasse ist in § 175 Abs. 4 Satz 1 geregelt. Danach sind Versicherungspflichtige (§ 5) und Versicherungsberechtigte (§ 9) an die von ihnen gewählte Krankenkasse mindestens 12 Monate gebunden. Versicherungspflichtige und freiwillig versicherte Mitglieder sind daher für 12 Monate an ihre neu gewählte Krankenkasse ge... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3.1 Fristbeginn und Wirksamwerden

Rz. 134 Die Kündigungsfrist beginnt daher mit ihrer Erklärung, was Satz 3 ausdrücklich auch anordnet: "... gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied die Kündigung erklärt." Rz. 135 Entscheidend für den Fristbeginn ist dabei immer der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (Zustellung im Briefkasten oder persönliche Übergabe), nicht das Datum auf dem Schreiben (zum Wirksamwerd... mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.3.1.1 5-Jahres-Intervall

Rz. 55 Für die Nachweisführung hat der Gesetzgeber verbindlich ein Intervall vorgegeben. Die Solidargemeinschaft hat ihre dauerhafte Leistungsfähigkeit alle 5 Jahre nachzuweisen; dies ergibt sich auch bereits aus Abs. 1 Satz 1. Rz. 56 Das 5-Jahres-Intervall ist konstitutiv. Eine Mitgliedschaft gilt nur dann und solange als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall, wenn bzw.... mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.1.3 Ausübung des Wahlrechts – Wahlrechtserklärung § 175 Abs. 1 Satz 1

Rz. 51 Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären; § 175 Abs. 1 Satz 1. Die Ausübung eines Wahlrechts ist konstitutive Voraussetzung für die Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen in einer gesetzlichen Krankenkasse im Rahmen aller Wahlrechte nach den §§ 173 ff. (zutreffend: SG Wiesbaden, Urteil v. 21.5.2014, S 18 KR 170/11, Rz. 24... mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.3.3.3 Fristzeitraum

Rz. 140 Den Zeitraum der Kündigungsfrist bestimmt Satz 3 mit dem Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Zugang. Der Begriff "Ablauf des übernächsten Kalendermonats" beschreibt rechtlich das Ende des übernächsten vollen Monats. In der Praxis entspricht dies regelmäßig einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.10 Ausnahmen von der Bindungsfrist durch Satzung (Satz 10)

Rz. 189 Die Regelung in Satz 10 eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, durch Satzungsregelung eine Ausnahme von der Bindungsfrist von 12 Monaten vorzusehen. Rz. 190 Die Regelung gilt dann sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Vorschrift ist Folge der zwingenden Bindung an die gewählte Krankenkasse, unabhängig von Veränderungen,... mehr

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Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.5.2 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner

Rz. 244 Abs. 3 Nr. 3 definiert den berechtigten Kreis der Partner erwerbsfähiger Hilfebedürftiger in der Bedarfsgemeinschaft. Partner kann der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte nach rechtswirksamer Eheschließung (Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a), die nicht mit einem Partner unter 16 Jahren möglich ist (§ 1303 Satz 1 BGB), der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner (Nr. 3 ... mehr