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Sommer, SGB V § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs / 2.3 Nachgehende Leistungsansprüche für Versicherungspflichtige (Abs. 2)

Dr. Heinfried Tintner
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Rz. 18

Abs. 2 Satz 1 enthält eine Sonderregelung zu dem in Abs. 1 grundsätzlich angeordneten Erlöschen von Leistungsansprüchen mit dem Ende der Mitgliedschaft. Sie gilt nur für Versicherungspflichtige und bestimmt, dass diese noch Anspruch auf Leistungen für längstens einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft haben, so lange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die Regelung trägt dem Schutzbedürfnis des ausgeschiedenen Pflichtmitglieds Rechnung und räumt diesem den Vorrang vor dem Versicherungsprinzip ein. Zweck dieser Regelung ist, Lücken im Versicherungsschutz zu vermeiden, die sich insbesondere durch einen Arbeitgeberwechsel ergeben können. Es soll mithin vermieden werden, dass jede kurzfristige Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zum Verlust der Leistungsansprüche führt. Eine längere Übergangszeit, in der Leistungsansprüche bestehen, obwohl keine Beiträge gezahlt werden, war nach Auffassung des Gesetzgebers der Solidargemeinschaft nicht zuzumuten und auch nicht erforderlich, weil der Versicherungsschutz i. d. R. durch eine freiwillige Versicherung (§ 9) aufrechterhalten werden könne (BT-Drs. 11/2237 S. 166). Ferner sah der Gesetzgeber für den nachgehenden beitragsfreien Versicherungsschutz keinen Bedarf, soweit die betreffende Person im Monatszeitraum nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht wieder erwerbstätig ist. Für freiwillig Versicherte wird ein entsprechender Schutz nicht für notwendig gehalten, da der freiwillig Versicherte das Ende seiner Mitgliedschaft entweder von sich aus herbeiführt (durch Kündigung § 191 Nr. 3 und 4) oder nachgehende Ansprüche nicht benötigt (bei Tod oder Eintritt einer Pflichtmitgliedschaft, § 191 Nr. 1 und 2), während der Pflichtversicherte das Ende der Mitgliedschaft oft nicht beeinflusse...

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