Rz. 7
Das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft ist in § 191 geregelt. Diese Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (§ 191 Nr. 1) und außerdem mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft (Nr. 2) sowie dem Wirksamwerden der Kündigung (Nr. 3).
Rz. 8
Das Ende der auf Versicherungspflicht beruhenden Mitgliedschaft bestimmt sich nach § 190. Danach endet die Mitgliedschaft u. a. mit dem Tod des Mitglieds (Abs. 1) sowie dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet (Abs. 2).
Rz. 9
Zu beachten sind jedoch die in den §§ 192, 193 genannten Ausnahmen, in denen die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger trotz Eintritts eines Beendigungstatbestands erhalten bleibt. Von Bedeutung ist hier insbesondere § 192 Abs. 1 Nr. 2, wonach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange Anspruch auf Krankengeld besteht oder diese Leistung bezogen wird. Endet also während des Bezuges von Krankengeld das Beschäftigungsverhältnis, so endet abweichend von § 190 Abs. 2 hierdurch nicht die Mitgliedschaft, sondern sie bleibt so lange erhalten, wie weiter Krankengeld bezogen wird bzw. Anspruch hierauf besteht. Daneben besteht, solange die Mitgliedschaft erhalten bleibt, auch weiterhin Anspruch auf sämtliche Leistungen i. S. v. § 11. Entsteht der Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Ende der Versicherungspflicht, lebt die bereits beendete Mitgliedschaft hierdurch nicht wieder auf. Krankengeld kann in diesem Fall daher lediglich im Rahmen des nachgehenden Anspruchs für längstens einen Monat gewährt werden (vgl. auch Rz. 16). Liegen die übrigen Voraussetzungen für einen Krankengeldanspruch erst nach Ablauf von einem Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft vor, kann ein Anspruch auf Krankengeld nicht mehr entstehen.
Rz. 9a
Zu beachten ist üb...