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Sauer, SGB IX § 64 Ergänzende Leistungen / 2.3.2 Von der Zuschuss- zur Naturalleistung

Siegfried Wurm
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Rz. 22

Der Rehabilitationssport hat die Aufgabe, unterstützend das Ziel der medizinischen Rehabilitation zu erreichen oder den Rehabilitationserfolg dauerhaft zu sichern. In der Zeit vom 1.10.1974 (Inkrafttreten des RehaAnglG) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB IX (1.7.2001) wurde der Rehabilitationssport von den Rehabilitationsträgern in Form eines Zuschusses finanziert. Der pauschale Zuschuss sollte die Mehrkosten, die durch einen eigens für den Rehabilitationssport ausgebildeten Übungsleiter und – bei Herzgruppen – für den während der Übungseinheit zusätzlich notwendig anwesenden Arzt entstehen, abdecken. Die normalen Kosten, die auch die nicht behinderten Menschen für ihre Mitgliedschaft in ihrem ("normalen") Sportverein zahlten, trugen die Menschen mit Behinderung selbst. Damit wurde dem Grundsatz entsprochen, dass Menschen mit Behinderung nicht schlechter gestellt werden als Gesunde. Bis zum Inkrafttreten des SGB IX konnte der Leistungsberechtigte Rehabilitationssport durchweg ohne Unterbrechung über mehrere Jahre hinweg beanspruchen, weil man davon ausging, dass der Betreffende nur solange zur Mitfinanzierung des Rehabilitationssports bereit ist, wie dieser medizinisch notwendig ist.

Mit Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) wandelte der Gesetzgeber den Rehabilitationssport in eine Naturalleistung um. Ab diesem Zeitpunkt war die Leistung von den Rehabilitationsträgern nicht mehr in Form eines Zuschusses, sondern in Natura, also ohne finanzielle Beteiligung des Rehabilitanden, zu finanzieren. Begründet wurde die neue Finanzierung der Leistung damit, dass viele Menschen mit Behinderung bzw. drohender Behinderung nicht die Beiträge aufwenden konnten, die die ungedeckten Mehrkosten ausmachten. Aus Sicht des Autors bewirkte die Umstellung der Leistung von der Zu...

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