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Firmenfitness-Mitgliedschaft / 2.2 Kostenaufteilung bei Arbeitgeberangeboten

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Der Sachbezug kann anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat, wenn die Firmenfitness-Mitgliedschaft Letztverbrauchern nicht angeboten wird.[1] In den Fällen in denen für Firmenmitgliedschaften kein üblicher Endpreis am Abgabeort[2] ermittelt werden kann und sich der Sachbezug nach der Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten) bemisst, sind zur Aufteilung und Zurechnung der vom Arbeitgeber getragenen laufenden und einmaligen Kosten folgende Grundsätze zu beachten.

[1] BFH, Urteil v. 7.7.2020, VI R 14/18, BFH/NV 2021 S. 374, BMF, Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 :003, BStBl 2021 I S. 311:
[2] I. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG.

2.2.1 Aufteilung der Kosten auf die Arbeitnehmer

Entstehen dem Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese den einzelnen Arbeitnehmern jeweils zuzurechnen. Entstehen dem Arbeitgeber für die registrierten Arbeitnehmer (Arbeitnehmer, die das Angebot tatsächlich angenommen haben) nicht direkt zuordenbare laufende oder einmalige Kosten, sind diese gleichmäßig auf die registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Entstehen dem Arbeitgeber unabhängig von der Anzahl der registrierten Arbeitnehmer laufende oder einmalige Kosten, sind diese auf die Anzahl der Arbeitnehmer zu verteilen, die das Angebot annehmen könnten; diese Verteilung umfasst jene Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber, ggf. beschränkt auf eine vertraglich vereinbarte Höchstanzahl, eine Teilnahmeberechtigung einräumt.[1]

Infographic

[1] OFD Frankfurt, Verfügung v. 26.3.2025, S 2334 A – 00137-0357 St 210.

2.2.2 Zeitliche Verteilung einmaliger Kosten

Einmalige Kosten, die entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen für einen bestimmten Zeitraum entstehen, sind auf die Laufzeit gleichmäßig zu verteilen. Wird vertraglich...

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