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Sommer, SGB V § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland / 2.1.1 Leistungen an Beschäftigte (Abs. 1 Satz 1)

Dr. Heinfried Tintner
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Rz. 9

Voraussetzung für einen Anspruch nach Abs. 1 Satz 1 ist die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung trotz einer Beschäftigung im Ausland. Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherung bei einer Beschäftigung im Ausland sind in § 4 SGB IV geregelt (vgl. Rz. 11). Es muss sich aber nicht um eine Pflichtversicherung handeln, sondern auch das Bestehen einer freiwilligen Versicherung kann ausreichend sein. Nicht ausreichend ist das Bestehen einer Anwartschaftsversicherung nach § 240 Abs. 4a, da mit einer solchen Versicherung keine Leistungsansprüche verbunden sind.

 

Rz. 10

Der Anspruch setzt ferner voraus, dass das Mitglied im Ausland beschäftigt ist, ein Aufenthalt aus sonstigen Gründen genügt somit nicht. Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV), wozu auch die Tätigkeit im Rahmen einer Berufsausbildung zählt (§ 7 Abs. 2 SGB IV).

 

Rz. 11

Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung im Ausland im Geltungsbereich des in § 3 SGB IV niedergelegten Territorialitätsprinzips sind in den §§ 4 ff. SGB IV geregelt. Bei einer Beschäftigung im Ausland kommt in erster Linie das Bestehen einer Versicherungspflicht in erster Linie der Tatbestand der Entsendung ins Ausland im Rahmen einer Beschäftigung im Inland in Betracht (§ 4 SGB IV). Eine Entsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland gesandt wird und diese Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist (BSG, Urteil v. 27.9.2005, B 1 KR 13/04 R). § 17 Abs. 1 Satz 1 ist aber nicht allein auf den in § 4 SGB IV normierten Fall anwendbar, dass ein Arbeitnehmer im Rahmen eines im Geltun...

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