Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bei der Krankenkasse endet, wenn das unständig beschäftigte Mitglied die unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt; die Mitgliedschaft endet jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.[1]

Wird innerhalb des 3-Wochenzeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, die keine unständige Beschäftigung ist, endet grundsätzlich der Erhalt der Mitgliedschaft. Für den Fall, dass diese Beschäftigung aber nach kurzer Zeit wieder beendet wird, kommt es für die restliche Zeit der ursprünglichen 3 Wochen wieder zu einem Erhalt der ursprünglichen Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter.[2]

Wenn die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bei der Krankenkasse geendet hat, muss bei erneuter Aufnahme einer unständigen Beschäftigung die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bei der Krankenkasse erneut festgestellt werden.

Endet die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter, schließt sich eine freiwillige Mitgliedschaft in Form der obligatorischen Anschlussversicherung an, soweit kein anderweitiger ausreichender Krankenversicherungsschutz (z. B. als Familienversicherter) besteht.

 
Praxis-Beispiel

Mitgliedschaftsende zum 21. Tag

Ein Arbeitnehmer übt folgende unständigen Beschäftigungen aus:

  • vom 8.5. bis 11.5.
  • vom 17.5. bis 21.5.
  • vom 15.6. bis 20.6.

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung beginnt am 8.5. Die Mitgliedschaft endet allerdings am 11.6., weil zwischen der zweiten und dritten Beschäftigung ein Zeitraum von mehr als 3 Wochen liegt. Mit Aufnahme der dritten Beschäftigung am 15.6. beginnt die Mitgliedschaft wieder. Für die Zwischenzeit kommt ggf. die obligatorische Anschlussversicherung zum Tragen, sodass trotz der Unterbrechungen in der unständigen Beschäftigung ein durchgehender Krankenversicherungsschutz besteht.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Mitgliedschaft bei weiterer Beschäftigung

Ein Arbeitnehmer übt vom 2.1. bis 5.1. beim Arbeitgeber A eine unständige Beschäftigung aus. Er gibt keine Meldung über das Ende der berufsmäßigen Ausübung von unständigen Beschäftigungen ab. Vom 10.1. bis 13.1. übt er eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Dabei handelt es sich nicht um eine unständige Beschäftigung.

Ergebnis: Die Mitgliedschaft aufgrund der Ausübung der unständigen Beschäftigung bei Arbeitgeber A besteht vom 2.1. bis 5.1. und bleibt darüber hinaus vom 6.1. bis 9.1. und vom 14.1. bis 26.1. (Ablauf des 3-Wochenzeitraums) erhalten.

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