Rz. 26

Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers zieht gem. § 20 UmwG nachstehende Rechtsfolgen nach sich:

  • Übergang des Vermögens der übertragenden Rechtsträger (inkl. Verbindlichkeiten) auf den übernehmenden Rechtsträger.
  • Automatisches Erlöschen der übertragenden Rechtsträger.
  • Die Anteilsinhaber der übertragenden Rechtsträger werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers, wobei Rechte Dritter an den Anteilen/Mitgliedschaften der übertragenden Rechtsträger an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden Rechtsträgers weiterbestehen.
  • Blieb eine vorgeschriebene notarielle Beurkundung des Verschmelzungsvertrags und ggf. erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber aus, so wird dieser Mangel geheilt.
  • Schwebende gegenseitige Verträge (Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen) deren Erfüllung eine schwere Unbilligkeit bedeutet, werden angepasst.
 

Rz. 26a

Die beteiligten Rechtsträger haben keinen Einfluss auf den Tag der Eintragung. Die Eintragung im Register bestimmt daher jedoch nicht den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten. Dies erfolgt durch den zivilrechtlichen Umwandlungs- bzw. Verschmelzungsstichtag (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG oder § 126 Abs. 1 Nr. 6 UmwG). Es kommt zu einer faktischen Rückwirkung dadurch, dass die Geschäftsvorgänge und das Vermögen des zivilrechtlich noch bestehenden übertragenden Rechtsträgers bereits ab dem handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag dem neuen aufnehmenden Rechtsträger zugerechnet werden (sog. "Für-Rechnungs-Phase").

 
Hinweis

Bis zur Eintragung im HR existiert der übertragende RT und ist damit auch rechnungslegungspflichtig.

Mit der "Für-Rechnung-Phase" ist nach h. M. der Zeitraum zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem formalen Abschluss der Verschmelzung durch Eintragung im HR gemeint.[1]

 

Rz. 26b

Vereinfachend kann zwischen einer Vorwärts-/ bzw. Rückwärtsverschmelzung unterschieden werden:

Abb. 5: Ablauf Vorwärtsverschmelzung

Abb. 6: Ablauf Rückwärtsverschmelzung

[1] A.A. Kolb/Weimert, StuB 2013, S. 445 ff., die bereits mit Übergang des wirtschaftlichen Eigentums das Ende der "Für-Rechnungsphase" sehen. Diese Auffassung mag theoretisch ggf. einleuchtend sein, hat jedoch für die Buchungspraxis grds. keine Auswirkung/Bedeutung.

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