Begriff

Unständig Beschäftigte sind Personen, die berufsmäßig nur entgeltliche Beschäftigungen von kurzer Dauer ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Der gezahlte Arbeitslohn gehört i. S. v. § 19 EStG zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Die Lohnsteuerpauschalierung für den Arbeitslohn bei kurzfristiger Beschäftigung regeln § 40a Abs. 1 EStG, R 40a.1 LStR sowie H 40a.1 LStH.

Sozialversicherung: Unständige Beschäftigungen sind in § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB III definiert. Die Versicherungspflicht für unständig Beschäftigte ist wie bei Arbeitnehmern geregelt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI und § 1 Nr. 1 SGB VI. Die Arbeitslosenversicherungsfreiheit findet man in § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III. Zur Mitgliedschaft in der Krankenversicherung treffen § 186 Abs. 2 Satz 2 SGB V und § 190 Abs. 4 SGB V Aussagen. Meldepflichten sind in § 199 SGB V geregelt. § 232 SGB V, § 163 Abs. 1 SGB VI und § 57 Abs. 1 SGB XI treffen Bestimmungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Ergänzende Ausführungen enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 21.11.2018-I.

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