Rz. 20

Der Gesetzgeber hat in Abs. 1 den Begriff des Versicherten als Voraussetzung für die Meldepflicht gewählt, obwohl die Regelung konzeptionell an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 7 Abs. 1 anknüpft (dazu auch Rz. 27). Der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger ist gehalten, der Einzugsstelle (Krankenkasse – vgl. § 28h Abs. 1) jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung kraft Gesetzes Versicherten zu melden.

 

Rz. 21

Ob ein Beschäftigter kraft Gesetzes versichert ist, bestimmt sich für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung z. B. nach § 5 SGB V. Nach § 9 SGB V freiwillig Versicherte unterfallen der Norm nicht. Kraft Gesetzes versichert sind zwar auch der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie ggf. die Kinder von familienversicherten Kindern (§ 10 Abs. 1 SGB V), indes werden diese von § 28a nicht erfasst, denn der dort genannte Status als Versicherter knüpft ersichtlich an ein Beschäftigungsverhältnis an.

 

Rz. 22

Die Versicherteneigenschaft folgt für die gesetzliche Pflegeversicherung aus §§ 20 ff. SGB XI. Befreiungstatbestände definiert § 22 SGB XI. Die gesetzliche Rentenversicherung erfasst mittels der §§ 1 ff. SGB VI die eine Versicherungspflicht begründenden Tatbestände. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung hiervon möglich ist, bestimmt § 6 SGB VI. Die freiwillige Versicherung regelt § 7 SGB VI. Das Arbeitsförderungsrecht legt in den §§ 24 ff. SGB III fest, ob und ggf. wann jemand versichert ist.

 

Rz. 23

Von § 28a erfasst werden auch Personen, die Bürgergeld oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitslose erhalten. Diese Leistungen knüpfen zwar nicht an einen Versichertenstatus und auch nicht an ein Beschäftigungsverhältnis an, werden vielmehr aus anderem Rechtsgrund gezahlt (vgl. hierzu §§ 1 ff. SGB II). Die Leistungsberechtigung umschreibt § 7 SGB II. Das Bürgergeld ersetzt ab 1.1.2023 das Arbeitslosengeld II (hierzu auch Rz. 28). Mit der begrifflichen Änderung sind keine versicherungs- und beitragsrechtlichen Änderungen verbunden. Bezieher von Bürgergeld unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V).

 

Rz. 24

Meldepflichtig sind der Arbeitgeber oder ein anderer Meldepflichtiger. § 2 DEÜV konkretisiert den Kreis der Meldepflichtigen. Hiernach sind Meldungen zu erstatten von

  1. dem Arbeitgeber,
  2. Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge aufgrund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
  3. Zahlstellen,
  4. dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und
  5. den Leistungsträgern.
 

Rz. 25

Arbeitgeber ist jeder, der einen Arbeitnehmer beschäftigt. Wer Arbeitgeber ist, bestimmt sich danach, mit wem der Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Arbeitgeber kann eine natürliche, aber auch eine juristische Person sein. Unter besonderen arbeitsvertraglichen Verhältnissen, in denen die Arbeit von einer anderen Person zu leisten ist als vom Vertragspartner (z. B. Leiharbeitsverhältnis, mittelbares Arbeitsverhältnis), kann eine Aufspaltung der Arbeitgeberstellung in Betracht kommen. Beim Konzern kann je nach Vertragsgestaltung die Konzernobergesellschaft oder eine Tochtergesellschaft oder beide Arbeitgeber sein. Bei der (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist seit der Entscheidung des BGH v. 29.1.2001 (II ZR 331/01) die Gesellschaft Arbeitgeber; insofern hat eine Angleichung an die übrigen Personengesellschaften (OHG, KG) stattgefunden, bei denen ebenfalls die Gesellschaft als Arbeitgeber auftritt (hierzu https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/arbeitgeber-29864/version-253461).

 

Rz. 26

Andere Meldepflichtige sind die in § 2 Nr. 2 bis 5 genannten Personen und Institutionen.

 

Rz. 27

Korrespondierend hiermit bestimmt § 3 DEÜV, für wen der Meldepflichtige eine Meldung zu erstatten hat. Abweichend von § 28a Abs. 1 knüpft die DEÜV nicht an den Versichertenstatus an, sondern erachtet eine Beschäftigung als maßgebend. Wann und unter welchen Voraussetzungen ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, definiert § 7 SGB IV. Eine Beschäftigung ist danach grundsätzlich die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (hierzu § 7 Abs. 1 SGB V).

 

Rz. 28

Meldungen sind nach § 3 DEÜV zu erstatten für

  1. Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
  2. Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
  3. geringfügig Beschäftigte,
  4. Leiharbeitnehmer,
  5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II,
  6. Wehr- und Zivildienstleistende.

Die Fassung des § 3 Satz 1 Nr. 5 DEÜV beruht auf Art. 12 Abs. 18 des Bürgergeldgesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328). Hiernach wurde die...

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