1Meldungen sind zu erstatten für

 

1.

Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

 

2.

Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,

 

3.

geringfügig Beschäftigte,

 

4.

Leiharbeitnehmer,

 

5.

[1]Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

Von 2011 bis 2022:

5.

Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Arbeitslosengeld II,

 

6.

Wehr- und Zivildienstleistende.

2Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.

[1] Nr. 5 geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) vom 16.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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