Rz. 94

Der Arbeitgeber hat für jeden in einem Kalenderjahr Beschäftigten, der in der Unfallversicherung versichert ist, zum 16.2. des Folgejahres eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung zu erstatten (§ 28a Abs. 2a Satz 1). Zu unterscheiden sind insoweit die allgemeinen Meldepflichten nach § 28a Abs. 1 Satz 1 und die besonderen Meldepflichten nach § 28a Abs. 2a (zur UV-Jahresmeldung (vgl. auch Ziff. 6 der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SGB IV, abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf).

 

Rz. 95

§ 28a Abs. 2a erweitert die allgemeinen Meldepflichten insoweit, dass bei Abmeldungen und Jahresmeldungen auch Angaben zur Unfallversicherung mitgeteilt werden müssen. Hintergrund hierfür ist, dass vom 1.1.2010 an die Rentenversicherungsträger im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen beim Arbeitgeber auch die Beitragszahlung zur gesetzlichen Unfallversicherung zu prüfen haben. Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung übermittelt die Daten an den zuständigen Träger der Unfallversicherung. Damit den Rentenversicherungsträgern die hierzu erforderlichen Daten verfügbar gemacht werden, müssen alle DEÜV-Entgeltmeldungen (Abmeldungen, Unterbrechungsmeldungen und Jahresmeldungen) die in § 28a Abs. 2a Satz 2 angeführten zusätzlichen Angaben zur Unfallversicherung enthalten. Die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) hat nach § 28a Abs. 3a für jeden Arbeitgeber die erforderlichen Daten an den zuständigen Träger der Unfallversicherung zu melden.

 

Rz. 96

In der gesetzlichen Unfallversicherung besteht die Versicherungs- und Beitragspflicht unabhängig von der Beschäftigungsdauer und der Entgelthöhe. Die besondere Jahresmeldung müsste daher für jeden in der Unfallversicherung Beschäftigten erstattet werden (§ 28a Abs. 2a Satz 1). Einbezogen wären auch kurzfristig Beschäftigte (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Dem scheint § 28a Abs. 9 Satz 2 entgegenzustehen, in dem formuliert wird, dass eine Jahresmeldung nach Abs. 2 für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 nicht zu erstatten ist. Letztlich ist das nicht der Fall. Der Ausnahmetatbestand befreit nur von der Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2, nicht hingegen von der besonderen Jahresmeldung des Abs. 2a. Daher sind für die gesetzliche Unfallversicherung Jahresmeldungen und Unterbrechungsmeldungen auch für kurzfristig Beschäftigte mit Angabe des Arbeitsentgelts zu erstatten und Abmeldungen auch einschließlich der Entgelthöhe vorzunehmen.

 

Rz. 97

Den Inhalt der besonderen Meldepflichten bestimmt § 28a Abs. 2a Satz 2. Hiernach enthält die Meldung über die Angaben nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 hinaus folgende Angaben:

  1. die Unternehmernummer nach § 136a SGB VII,
  2. die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers,
  3. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro und
  4. seine Zuordnung zur jeweils anzuwendenden Gefahrtarifstelle.
 

Rz. 98

Das Gesetz bestimmt Ausnahmen, denn Arbeitgeber, die Mitglied der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind und für deren Beitragsberechnung der Arbeitswert keine Anwendung findet, haben Meldungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 nicht zu erstatten (§ 28a Abs. 2a Satz 3).

 

Rz. 99

Eine besondere Fallgestaltung erfasst § 28a Abs. 2a Satz 4. Hiernach ist abweichend von Satz 1 die Meldung bei

  • Eintritt eines Insolvenzereignisses,
  • einer endgültigen Einstellung des Unternehmens oder
  • der Beendigung aller Beschäftigungsverhältnisse

mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen, abzugeben.

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