Rz. 148

Die Vorschrift trifft eine spezielle Regelung für den Fall, dass der betreffende Beschäftigte Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist. Das sind Sondersysteme, die für die kammerfähigen freien Berufe die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicherstellen. Arbeitnehmer, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe und zugleich kraft Gesetzes Mitglieder einer berufsständischen Kammer sind (z. B. Ärzte-, Apotheker-, Architekten- oder Rechtsanwaltskammer), können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dies gilt allerdings nur, wenn für die Angehörigen dieser Berufsgruppen bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestand. Eine freiwillige Zugehörigkeit zur Berufskammer reicht nicht aus..

 

Rz. 149

Hiervon ausgehend bestimmt § 28a Abs. 10 Satz 1 HS 1, dass der Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, die Meldungen nach den Abs. 1, 2 und 9 zusätzlich an die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstatten hat. Hiervon ausgenommen sind Meldungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 (§ 28a Abs. 10 Satz 1 HS 2).

 

Rz. 150

Mittels § 28a Abs. 10 Satz 2 und Satz 3 werden die technischen Abläufe präzisiert. Die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen. Zusätzlich zu den Angaben nach Abs. 3 enthalten die Meldungen die Mitgliedsnummer des Beschäftigten bei der Versorgungseinrichtung.

 

Rz. 151

Schließlich bestimmt die Vorschrift, dass die Abs. 5 bis 6a entsprechend gelten. Demzufolge hat der Meldepflichtige der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen (zur Textform vgl. Rz. 102 ff.). In Bezug genommen wird ferner die Regelung betreffend Hausgewerbetreibende (§ 28a Abs. 6) sowie jene für Beschäftigte in wirtschaftsfremden Bereichen (§ 28a Abs. 6a).

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