Rz. 152

Die Vorschrift knüpft an Abs. 10 an und betrifft gleichermaßen den Personenkreis der Beschäftigten, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit und Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Für solche Beschäftigten hat der Arbeitgeber der Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen monatliche Meldungen zur Beitragserhebung zu erstatten. Abs. 10 Satz 2 gilt entsprechend, d. h. die Datenübermittlung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erfolgen.

 

Rz. 153

Diese Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. Die Mitgliedsnummer bei der Versorgungseinrichtung oder, wenn die Mitgliedsnummer nicht bekannt ist, die Personalnummer beim Arbeitgeber, den Familien- und Vornamen, das Geschlecht und das Geburtsdatum,
  2. den Zeitraum, für den das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
  3. das beitragspflichtige ungekürzte laufende Arbeitsentgelt für den Zahlungszeitraum,
  4. das beitragspflichtige ungekürzte einmalig gezahlte Arbeitsentgelt im Monat der Abrechnung,
  5. die Anzahl der Sozialversicherungstage im Zahlungszeitraum,
  6. den Beitrag, der bei Firmenzahlern für das Arbeitsentgelt nach Nr. 3 und 4 anfällt,
  7. die Betriebsnummer der Versorgungseinrichtung,
  8. die Betriebsnummer des Beschäftigungsbetriebes,
  9. den Arbeitgeber,
  10. den Ort des Beschäftigungsbetriebes,
  11. den Monat der Abrechnung.
 

Rz. 154

Soweit nicht aus der Entgeltbescheinigung des Beschäftigten zu entnehmen ist, dass die Meldung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hatte, hat der Meldepflichtige der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen (§ 28a Abs. 11 Satz 4 i. V. m. Abs. 5); zur Textform vgl. Rz. 102 ff.

 

Rz. 155

Die diese Meldung betreffenden Sonderheiten beschreibt Ziff 2.6. der Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV in der vom 1.1.2024 an geltenden Fassung (abrufbar unter: https://www.gkv-datenaustausch.de/media/dokumente/arbeitgeber/deuev/gg/GG_28b_01.2024.pdf).

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