Rz. 100

Welche Angaben eine Meldung zu enthalten hat, ergibt sich aus Abs. 3. Die Meldeinhalte sind so gestaltet, dass die notwendigen Informationen für alle beteiligten Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Meldungen enthalten hiernach insbesondere die in Satz 1 unter den Nr. 1 bis 9 und zusätzlich in Satz 2 unter den Nr. 1 bis 4 gelisteten Daten. Das Adverb "insbesondere" verdeutlicht, dass dieser Katalog nicht abschließend ist. Beispielsweise verlangt § 28a Abs. 2a Satz 2 für die besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung die Angabe weiterer Daten. Im Übrigen kann das BMAS über die Ermächtigungsnorm des § 28c bestimmen, welche zusätzlichen Angaben für Meldungen abgegeben werden müssen.

 

Rz. 101

Abs. 3 Satz 1 bezeichnet zunächst die Angaben, die alle Meldungen zu enthalten haben. Das sind:

  • Versicherungsnummer,
  • Familien- und Vornamen,
  • Geburtsdatum,
  • Staatsangehörigkeit,
  • Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit,
  • Betriebsnummer seines Beschäftigungsbetriebes,
  • Beitragsgruppe,
  • zuständige Einzugsstelle und
  • Arbeitgeber.

Sofern es an einer Versicherungsnummer fehlt, greift das Verfahren nach § 28a Abs. 3a.

 

Rz. 102

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 beschreibt dann die zusätzlichen Angaben bei der Anmeldung. Das sind bei der Anmeldung (Nr. 1):

  • Anschrift (a),
  • Beginn der Beschäftigung (b),
  • sonstige für die Vergabe der Versicherungsnummer erforderliche Angaben (c),
  • nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling besteht (d),
  • nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Angabe, ob es sich um eine Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt (e),
  • Staatsangehörigkeit (f).

Die über Buchst. d und c abgeforderten Angaben sollen sicherstellen, dass erforderlichenfalls schon bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses durch die Einzugsstelle nach § 7a Abs. 1 Satz 2 ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet wird.

 

Rz. 103

Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 beschreibt die zusätzlichen Angaben bei Entgeltmeldungen. Das sind:

  • eine Namens-, Anschriften- oder Staatsangehörigkeitsänderung, soweit diese Änderung nicht schon anderweitig gemeldet ist (a),

    das in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt in Euro, in den Fällen, in denen kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung vorliegt, das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Krankenversicherung (b),

  • in Fällen, in denen die beitragspflichtige Einnahme in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 20 Abs. 2a oder § 134 bemessen wird, das Arbeitsentgelt, das ohne Anwendung dieser Regelung zu berücksichtigen wäre (c),
  • der Zeitraum, in dem das angegebene Arbeitsentgelt erzielt wurde (d),
  • auf die Zeit nach Eintritt der Erwerbsminderung entfallende Wertguthaben (e),
  • für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (f).
 

Rz. 104

Zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt (§§ 14, 23a SGB IV) gehören z. B. (hierzu https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/beitraege-faq/basiswissen-beitraege/wie-berechne-ich-beitraege-aus-arbeitsentgelt-2034072):

  • das monatliche Grundgehalt,
  • das 13. und jedes weitere zusätzliche Gehalt,
  • Kost und Wohnung sowie andere regelmäßige Sachleistungen,
  • vermögenswirksame Leistungen,
  • Anwesenheitsprämien,
  • Leistungs- und Erschwerniszulagen und
  • steuerpflichtige Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist jeweils der Betrag anzugeben, von dem Beiträge gezahlt wurden oder zu zahlen waren (beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt). Im Meldeverfahren gelten Rundungsvorschriften. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist nur in vollen EUR-Beträgen ohne Cent anzugeben; dabei sind Beträge bis 0,49 EUR nach unten abzurunden und Beträge von 0,50 EUR an nach oben aufzurunden. Da die Entgeltmeldungen i. d. R. für mehrere Versicherungszweige gelten, ist die jeweils höchste Beitragsbemessungsgrenze für die Meldung maßgebend; das ist grundsätzlich die der Rentenversicherung.

 

Rz. 105

Hinsichtlich der Entgeltmeldungen im Übergangsbereich gilt: Seit dem 1.7.2019 ist die Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV in Übergangsbereich umbenannt und die Grenze von 850,00 EUR auf 1.300,00 EUR angehoben worden. Zum 1.10.2022 erfolgte eine Erhöhung auf 1.600,00 EUR. Seit dem 1.1.2023 beträgt die Obergrenze des Übergangsbereiches 2.000,00 EUR. Beginn und Ende einer Beschäftigung im Übergangsbereich sind grundsätzlich keine meldepflichtigen Tatbestände i. S. v. Abs. 1. Ab dem 1.7.2019 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt ohne Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs ermittelt (§ 70 Abs. 1a, 4 SGB VI). Für Beschäftigungen im Übergangsbereich ist nicht mehr das nach § 163 Abs. 10 SGB VI reduzierte beitragspflichtige Entgelt der Rentenberechnung zugrunde zu legen ...

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