0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die mit Art. 19 Abs. 2 des sog. Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügte Vorschrift ist am 24.12.1988 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich gab es mehrere geringfügige Änderungen. Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde Abs. 2 gestrichen. Redaktionell angepasst wurde die Vorschrift mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304). Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde das Meldeverfahren zum 1.1.2006 auf die Beitragsnachweise ausgedehnt und Nr. 5 neu gefasst sowie Nr. 8 gestrichen.

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde die Vorschrift zum 8.11.2006 erneut redaktionell geändert. Mit dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) wurde mit Wirkung zum 2.4.2009 der bisherige Text zu Abs. 1 und es wurde ein neuer Abs. 2 angefügt. Durch Art. 4 Nr. 5b des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben. Art. 1 Nr. 13 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG) v. 12.6.2022 (BGBl. I S. 1248) fasste Nr. 2 wie folgt neu: "die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung," und strich in Nr. 5 die Wörter "Systemprüfungen durchzuführen,". Art. 1 Nr. 12 des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl I. S. 2759) ersetzte mit Wirkung zum 1.1.2023 in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "das Melde- und Beitragsnachweisverfahren" durch die Wörter "die Melde- und Beitragsverfahren".

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren in der Sozialversicherung sind §§ 28a bis 28c SGB IV, die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Ermächtigungsnorm für die DEÜV ist § 28c.

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird mittels des § 28c ermächtigt, das Nähere für das von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer durchzuführenden Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen. In der vor dem 1.1.2023 geltenden Fassung war das BMAS ermächtigt, das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen. Art. 1 Nr. 12 des 8. SGB IV-ÄndG (vgl. dazu auch Rz. 1) hat die Wörter "das Melde- und Beitragsnachweisverfahren" durch die Wörter "die Melde- und Beitragsverfahren" ersetzt. Die Gesetzesbegründung äußert sich hierzu dahin, dass es sich um eine "Folgeregelung auf Grund der Integration der Melde- und Beitragsverfahren für die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (siehe Artikel 1 Nummer 40 (§ 110))" handele (BT-Drs. 20/3900 S. 75).

 

Rz. 4

Als Regelungsinstrument gibt das Gesetz die "Rechtsverordnung" vor. Diese muss den Vorgaben des Art. 80 GG entsprechen. Im Übrigen muss der Bundesrat der betreffenden Rechtsverordnung zustimmen. Unterbleibt dies, wird die Verordnung nicht wirksam; sie verharrt im Stadium eines Entwurfs. Die DEÜV ist als Art. 1 der Verordnung v. 10.2.1998 (BGBl. I S. I 343) vom BMAS im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Sie tritt gemäß Art. 3 Satz 1 dieser Verordnung mit Wirkung zum 1.1.1999 in Kraft.

2 Rechtspraxis

2.1 Verordnungsermächtigung

 

Rz. 5

In der Vorschrift ist umfassend vorgeschrieben, welche Einzelheiten des Meldeverfahrens vom BMAS geregelt werden können. Die Ermächtigung ist nicht abschließend, was aus dem Wort "insbesondere" folgt. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Verordnungsgeber deswegen befugt wäre, allein auf der Grundlage des Wortes "insbesondere" weitere Regeln zu schaffen. Eine solch offene Ermächtigung würde gegen Art. 80 GG verstoßen. Deswegen ist die Öffnungsklausel ("insbesondere") dahin zu verstehen, dass die betreffenden Rechtsbereiche auch durch andere, den Anforderungen des Art. 80 GG genügende Verordnungen geregelt werden können. Hierzu zählt z. B. die DEÜV. Die Vorschrift steht im Übrigen in einem Zusammenhang mit den Ermächtigungsnormen der §§ 28n und § 28p Abs. 9 SGB IV. Die Verlagerung der Regelungsbefugnis vom Gesetz- auf den Verordnungsgeber verfolgt das Ziel, das Verwaltungsverfahren zu vereinfachen. Mittels der Nr. 1 bis 7 wird die Ermächtigung konkretisiert.

2.2 Ermächtigungstatbestände

2.2.1 Ermächtigung nach Nr. 1 (Frist der Meldungen und Beitragsnachweise)

 

Rz. 6

Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Fristen der Meldungen und Beitrag...

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