Rz. 1

Die mit Art. 19 Abs. 2 des sog. Einordnungsgesetzes v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) eingefügte Vorschrift ist am 24.12.1988 in Kraft getreten. Zwischenzeitlich gab es mehrere geringfügige Änderungen. Mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde Abs. 2 gestrichen. Redaktionell angepasst wurde die Vorschrift mit der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304). Mit dem Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) wurde das Meldeverfahren zum 1.1.2006 auf die Beitragsnachweise ausgedehnt und Nr. 5 neu gefasst sowie Nr. 8 gestrichen.

Durch die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) wurde die Vorschrift zum 8.11.2006 erneut redaktionell geändert. Mit dem Gesetz über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz) v. 28.3.2009 (BGBl. I S. 634) wurde mit Wirkung zum 2.4.2009 der bisherige Text zu Abs. 1 und es wurde ein neuer Abs. 2 angefügt. Durch Art. 4 Nr. 5b des Gesetzes zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises v. 23.11.2011 (BGBl. I S. 2298) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 3.12.2011 wieder aufgehoben. Art. 1 Nr. 13 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG) v. 12.6.2022 (BGBl. I S. 1248) fasste Nr. 2 wie folgt neu: "die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung," und strich in Nr. 5 die Wörter "Systemprüfungen durchzuführen,". Art. 1 Nr. 12 des 8. SGB IV-Änderungsgesetzes (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl I. S. 2759) ersetzte mit Wirkung zum 1.1.2023 in dem Satzteil vor Nr. 1 die Wörter "das Melde- und Beitragsnachweisverfahren" durch die Wörter "die Melde- und Beitragsverfahren".

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