Rz. 2

Grundlagen für das gemeinsame Meldeverfahren in der Sozialversicherung sind §§ 28a bis 28c SGB IV, die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 (BGBl. I S. 343) i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.1.2006 (BGBl. I S. 152), zuletzt geändert durch Art. 28 des Gesetzes v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759), sowie die zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 SGB IV erlassenen Gemeinsamen Grundsätze der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung. Ermächtigungsnorm für die DEÜV ist § 28c.

 

Rz. 3

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird mittels des § 28c ermächtigt, das Nähere für das von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer durchzuführenden Melde- und Beitragsverfahren zu bestimmen. In der vor dem 1.1.2023 geltenden Fassung war das BMAS ermächtigt, das Nähere über das Melde- und Beitragsnachweisverfahren zu bestimmen. Art. 1 Nr. 12 des 8. SGB IV-ÄndG (vgl. dazu auch Rz. 1) hat die Wörter "das Melde- und Beitragsnachweisverfahren" durch die Wörter "die Melde- und Beitragsverfahren" ersetzt. Die Gesetzesbegründung äußert sich hierzu dahin, dass es sich um eine "Folgeregelung auf Grund der Integration der Melde- und Beitragsverfahren für die gemeinsamen Einrichtungen im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (siehe Artikel 1 Nummer 40 (§ 110))" handele (BT-Drs. 20/3900 S. 75).

 

Rz. 4

Als Regelungsinstrument gibt das Gesetz die "Rechtsverordnung" vor. Diese muss den Vorgaben des Art. 80 GG entsprechen. Im Übrigen muss der Bundesrat der betreffenden Rechtsverordnung zustimmen. Unterbleibt dies, wird die Verordnung nicht wirksam; sie verharrt im Stadium eines Entwurfs. Die DEÜV ist als Art. 1 der Verordnung v. 10.2.1998 (BGBl. I S. I 343) vom BMAS im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Sie tritt gemäß Art. 3 Satz 1 dieser Verordnung mit Wirkung zum 1.1.1999 in Kraft.

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