Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Melde- und Beitragsverfahren[2] [Bis 31.12.2022: das Melde- und Beitragsnachweisverfahren] zu bestimmen, insbesondere
1. |
die Frist der Meldungen und Beitragsnachweise, |
Bis 31.12.2020:
2. |
(weggefallen) |
3. |
welche zusätzlichen, für die Verarbeitung der Meldungen und Beitragsnachweise oder die Durchführung der Versicherung erforderlichen Angaben zu machen sind, |
4. |
das Verfahren über die Prüfung, Sicherung und Weiterleitung der Daten, |
5. |
unter welchen Voraussetzungen [Bis 31.12.2020: Systemprüfungen durchzuführen, ] [4]Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung zu erstatten sind, |
6. |
in welchen Fällen auf einzelne Meldungen oder Angaben verzichtet wird, |
7. |
in welcher Form und Frist der Arbeitgeber die Beschäftigten über die Meldungen zu unterrichten hat. |
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