Rz. 16a

Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 gekündigt werden (Satz 2). Eine frühere Kündigung des Wahltarifs durch das Mitglied oder den Versicherten kann frühestens nach dem Ablauf der Mindestbindungsfrist wirksam werden. § 175 Abs. 4 Satz 6, wonach die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder den Zusatzbeitragssatz erhöht , gilt für alle Wahltarife mit Ausnahme von Abs. 6 (Tarif zum Krankengeldanspruch).

Mit dem Tag, an dem alle Voraussetzungen für die Teilnahme an dem jeweiligen Wahltarif vorliegen und der in der Satzung der Krankenkasse bezeichnete Zeitpunkt (z. B. des die Teilnahmeerklärung folgenden Monats) vorliegen, beginnt die Frist zu laufen. Sie endet – entsprechend zu § 188 BGB – mit Ablauf des Tages des letzten Monats, welcher dem Tag vorangeht, der durch seine Benennung dem Anfangstag der Frist entspricht.

Die Regelung der Mindestbindungsfristen ist zwingend, so dass die Satzung der Krankenkasse keine längere Bindungsfrist für Wahltarife festlegen kann. Allerdings ist es ihr gestattet festzulegen, mit welcher Frist zum Ende des 3-Jahres-Zeitraums oder zu einem späteren Zeitpunkt der Wahltarif gekündigt werden kann bzw. um welchen Zeitraum sich ohne Kündigung die Bindung an den Wahltarif verlängert.

 

Rz. 17

Eine Mindestbindungsfrist gilt nicht für besondere Härtefällen (Satz 3). Das Sonderkündigungsrecht für Wahltarife in der Satzung der Krankenkasse stellt sicher, dass Versicherte in besonderen Härtefällen nicht an diesen Wahltarif gebunden sind, wenn den Versicherten wegen nicht vorhersehbarer Ereignisse (z. B. chronische Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit) das Festhalten an einem Wahltarif nicht zugemutet werden kann. Nur außergewöhnliche Umstände sind als Härtefall anzusehen. So rechtfertigt eine Veränderung, die ein weiteres Festhalten am Tarif unzumutbar macht, eine Sonderkündigung (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 23.4.2009, L 5 B 15/09 KR E). Die Satzungen der Krankenkasse sollten hierbei zumindest einige Regelbeispiele für einen "besonderen Härtefall" nennen (LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O.; z. B., wenn dem Mitglied aufgrund eingetretener finanzieller Hilfebedürftigkeit oder bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder SGB XII die Zahlung einer Prämie zur Absicherung des Krankengeldanspruchs nicht länger zugemutet werden kann).

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