Rz. 7

Nach § 10a sind grds. 3 Personenkreise zulageberechtigt:

Die Personen müssen, damit sie begünstigt sein können, seit dem Vz 2010 nicht mehr unbeschränkt stpfl. sein, sondern Anknüpfungspunkt ist die Mitgliedschaft in bzw. der Anschluss an das deutsche Alterssicherungssystem (Rz. 6).

Gegen den Ausschluss Selbstständiger aus dem Kreis der Zulageberechtigten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.[1]

3.1 Rentenversicherungspflichtige

 

Rz. 8

Rentenversicherungspflichtige sind zulageberechtigt, weil sie von der Absenkung des Rentenniveaus unmittelbar betroffen sind. Neben den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern unterliegen eine Reihe von weiteren Personengruppen der Versicherungspflicht; vgl. im Einzelnen § 10a EStG Rz. 35ff.

Die zunächst in § 10a Abs. 1 S. 4 EStG enthaltene Ausnahme von der Zulageberechtigung für Pflichtversicherte, die Anspruch auf eine beamtenähnliche Zusatz-Versorgung haben, beruhte auf der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, die Beamte grds. nicht erfasst hatte. Nachdem die Absenkung des Versorgungsniveaus auf die Beamten erstreckt worden war, war diese Ausnahme nicht mehr gerechtfertigt. Sie wurde deshalb – nachdem sie zuvor schon in der Verwaltungspraxis nicht angewandt worden war[1] – durch Streichen des § 10a Abs. 1 S. 4 EStG aufgehoben.[2]

Da der Kreis der Berechtigten in § 10a EStG über die Rentenversicherungspflicht nach SGB VI definiert ist, wirken sich rentenrechtliche Gesetzesänderungen auch auf die Zulageberechtigung aus. Vgl. zum derzeitigen Kreis der Berechtigten Anl. 1 zu BMF v. 5.10.2023, IV C 3 – S 2015/22/10001:001, BStBl I 2023, 1726.

[2] AltEinkG v. 5.7.2004, BGBl I 2004, 1427.

3.2 Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

 

Rz. 9

Nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig sind grundsätzlich

  • der Landwirt[1],
  • mitarbeitende Familienangehörige[2],
  • der Ehegatte des Landwirts[3].

Dieser Personenkreis ist einbezogen, weil er zwar nicht durch Leistungseinschränkungen, aber durch Beitragserhöhung bei gleichbleibendem Leistungsniveau von der Rentenreform ebenfalls betroffen ist.[4] Bestehende Versicherungspflicht ist Voraussetzung für die Zulageberechtigung, es darf somit keine Versicherungsfreiheit in Anspruch genommen sein. Die Beschränkung der Einbeziehung der Ehegatten der Landwirte in § 1 Abs. 3 S. 2 ALG beeinträchtigt die (eigene) Zulageberechtigung der Landwirts-Ehegatten nicht, weil mit der Beschränkung lediglich eine Erstreckung der Einbeziehung auf andere Regelungsbereiche vermieden werden soll, während die Betroffenheit durch die Beitragserhöhung und damit der Grund für die Einbeziehung in die Zulageberechtigung dadurch nicht berührt wird. Vgl. auch § 10a EStG Rz. 41f.

[3] § 1 Abs. 3 ALG; ebenso der eingetragene Lebenspartner gem. § 1a ALG.
[4] BT-Drs. 14/4595, 62.

3.3 Besoldungsempfänger und Gleichgestellte

 

Rz. 10

Die Maßnahmen der Rentenstrukturreform wurden maßstabsgleich auf die Versorgung der Besoldungsempfänger übertragen und die Besoldungsempfänger im Gegenzug in den Kreis der Begünstigten nach §§ 10a, 79ff. EStG einbezogen (§ 10a EStG Rz. 44ff.).

Besoldungsempfänger sind im Wesentlichen

  • Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden, Gemeindeverbände und öffentlich-rechtlichen Körperschaften etc.,
  • Richter,
  • Berufs- und Zeitsoldaten.

Siehe im Einzelnen § 10a EStG Rz. 45ff.

Über § 10a Abs. 1 S. 2 EStG waren Besoldungsempfänger auch für eine sog. Elternzeit (Beurlaubung ohne Dienstbezüge wegen Kindererziehungszeit) zulageberechtigt. Diese zunächst in § 10a Abs. 1 S. 2 EStG enthaltene Einbeziehung wurde durch das AltEinkG v. 5.7.2004[1] zum Zweck einer umfassenden Regelung in § 10a Abs. 1 Nr. 5 EStG verlagert.

[1] BGBl I 2004, 1427.

3.4 Besonderheiten bei Ehegatten/eingetragenen Lebenspartnern

 

Rz. 11

Gehören beide Ehegatten (eingetragene Lebenspartner sind diesen gleichgestellt, vgl. Rz. 3b) zum Kreis der Zulageberechtigten, so steht jedem Ehegatten die Zulage[1] aus eigenem Recht zu, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen für die Zulage erfüllt, also insbes. ein Altersvorsorgevertrag auf seinen Namen abgeschlossen wurde und die erforderlichen Mindest- bzw. Sockelbeiträge erbracht sind. Eine Art Zusammenveranlagung im Rahmen der Altersvorsorge gibt es nicht (§ 10a EStG Rz. 78). Deshalb gibt es keinen gemeinsamen (doppelten) Höchstbetrag, ein von einem der Ehegatten nicht ausgeschöpftes Förderungspotenzial kann nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Die Günstigerprüfung nach § 10a EStG kann bei zusammenveranlagten Ehegatten allerdings nur für beide gemeinsam durchgeführt werden. Ergibt sich dabei ein zusätzlicher Sonderausgabenabzug, so ist der daraus resultierende Steuervorteil auf die Eheleute betragsmäßig zu verteilen (§ 10a EStG Rz. 81ff.).

 

Rz. 12

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